Informationen für Ansässige

Der Inhalt dieser FAQs ist nicht maßgebend und löst in keiner Weise die Haftung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, im Kürzel „ACD“) aus. Er wurde von der ACD zu Informationszwecken erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Lediglich die im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Fassungen der Texte sind maßgebend. Diese Rubrik dient in erster Linie dazu, das Verständnis bestimmter Bereiche des Steuerwesens, die die Steuerpflichtigen, d. h. in diesem Fall natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Luxemburg, betreffen, zu erleichtern und nützliche Informationen bereitzustellen.

 

Haben Sie als in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger eine Frage zu:

  1. Einer Einkommensteuererklärung?
  2. Einer Lohnsteuerkarte?
  3. Einem Lohnsteuerjahresausgleich?
  4. Einer Steuerklasse?
  5. Einem Kontoauszug?
  6. Einem Antrag auf Berichtigung oder einer Beschwerde (Widerspruch)?
  7. Einem Erlass aus Billigkeitsgründen?
  8. Der Ausstellung einer Bescheinigung?
  9. Einem allgemeinen Thema?
  10. Der technischen Unterstützung?

 

1. Die Einkommensteuererklärung

1.1. Wann ist ein ansässiger Steuerpflichtiger verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) abzugeben?

Das geänderte Einkommensteuergesetz vom 4. Dezember 1967 legt die anwendbaren Besteuerungsgrenzen fest, um den Kreis der Steuerpflichtigen zu bestimmen, die der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung unterliegen.

Die folgende Tabelle fasst einige Fälle zusammen, in denen ansässige Steuerpflichtige dieser Verpflichtung unterliegen:

Steuerklasse des ansässigen Steuerpflichtigen 1 1a 2
Eine Lohnsteuerkarte + Nebeneinkünfte zwischen 0 und 600 Euro/Jahr S.E.* > 100.000 S.E. > 100.000 S.E. > 100.000
Mehrere Lohnsteuerkarten + Nebeneinkünfte zwischen 0 und 600 Euro/Jahr S.E. > 36.000 S.E. > 30.000 S.E. > 36.000
Eine oder mehrere Lohnsteuerkarte(n) + Nebeneinkünfte > 600 Euro/Jahr** keine Mindestgrenze erforderlich keine Mindestgrenze erforderlich keine Mindestgrenze erforderlich
Eine Person mit 2 Renten desselben Trägers (gelten als eine einzige Rente) (CNAP, CFL usw.) + Nebeneinkünfte zwischen 0 und 600 Euro/Jahr*** S.E. > 100.000 S.E. > 100.000 S.E. > 100.000
Eine Person mit 2 Renten von verschiedenen Trägern (gelten als zwei unterschiedliche Renten) (CNAP, CFL usw.) + Nebeneinkünfte zwischen 0 und 600 Euro/Jahr S.E. > 36.000 S.E. > 30.000
S.E. > 36.000

*S.E. = steuerpflichtiges Einkommen in EUR

**Bezieht der Steuerpflichtige neben den steuerabzugspflichtigen Einkünften auch nicht steuerabzugspflichtige Nettoeinkünfte von mehr als 600 Euro, muss unabhängig von seinem steuerpflichtigen Einkommen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

***Zu den „nicht steuerabzugspflichtigen Nebeneinkünften“ zählen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Leibrenten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Nettoeinkünfte oder Einkünfte aus dem Ausland.

Ungeachtet der oben genannten Punkte muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der ACD einen Vordruck 100 einreichen.

Erfüllt ein steuerpflichtiger Lohnempfänger diese Voraussetzungen nicht, möchte aber dennoch bestimmte Ausgaben absetzen, kann er beim zuständigen RTS-Büro entweder einen Lohnsteuerjahresausgleich oder die Eintragung eines Abzugs auf seiner Lohnsteuerkarte beantragen.

Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:  Imposition par voie d'assiette (impôt sur le revenu) - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

1.2. Hilft die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen beim Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung?

Die Mitarbeiter der Steuerverwaltung (ACD) stehen für die Beantwortung etwaiger allgemeiner Fragen zu Steuerangelegenheiten zur Verfügung. Die ACD übernimmt aber nicht die Rolle eines unabhängigen Steuerberaters.

Bei etwaigen Fragen zu Mehrwertsteuer, Eintragungsgebühren, Erbschaft- und Übertragungssteuern kann die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) unter folgendem Link kontaktiert werden:

https://pfi.public.lu/fr/support/contact.html

1.3. Welche Frist gilt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung? Ist es möglich, diese Frist zu verlängern?

Seit dem Steuerjahr 2022 sind natürliche Personen, die der Besteuerung durch Veranlagung (also der Abgabe einer Einkommensteuererklärung) unterliegen, verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr N (Vordruck 100) sowie ihre Gewerbesteuererklärung für das Steuerjahr N spätestens bis zum 31. Dezember des Steuerjahres N+1 abzugeben.

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung muss eingehalten werden, dies unter Androhung der Anwendung eines Steuerzuschlags wegen verspäteter oder unterlassener Abgabe, einer Geldstrafe oder sogar beider Strafen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht der Pflicht der Besteuerung durch Veranlagung unterliegen, wird jede nach dem 31. Dezember des Jahres N+1 abgegebene Einkommensteuererklärung nicht von der Steuerverwaltung berücksichtigt.

Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung über den 31. Dezember hinaus ist nicht möglich.

Die Einkommensteuererklärung kann folgendermaßen beim zuständigen Steuerbüro abgegeben werden:

  • in Papierform
  • online über MyGuichet mithilfe eines LuxTrust-Produkts, dies:
    • entweder in Form eines herunterladbaren PDF-Dokuments
    • oder als automatischer Vorgang

Die entsprechenden Vordrucke sind unter folgendem Link erhältlich:

https://impotsdirects.public.lu/fr/formulaires.html

Außerhalb der Öffnungszeiten stehen den Steuerpflichtigen vor den Gebäuden Briefkästen zur Verfügung, um die Erklärung in einem geschlossenen Umschlag abgeben zu können.

1.4. Muss ein Kind, das im Jahr N-1 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, noch in der Einkommensteuererklärung der Eltern für das Jahr N aufgeführt werden?

Der Stichtag für die Feststellung, ob ein Kind zum steuerlichen Haushalt seiner Eltern gehört, ist der 1. Januar des betreffenden Steuerjahres (mit Ausnahme der im Laufe des Jahres geborenen Kinder, die automatisch zum Haushalt der Eltern gehören). Ausgenommen sind auch Kinder, die selbst ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) haben, oder aber verheiratete Kinder. Diese gelten als Personen mit einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem eigenen Kind bzw. ihren eigenen Kindern oder ihrem Ehepartner und können daher nicht mehr zum steuerlichen Haushalt der Eltern gehören.

Unter demselben Dach lebende Kinder, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 21 Jahre alt sind:

die Empfänger sind von

  • Kindergeld oder
  • der staatlichen Studienbeihilfe oder
  • der Beihilfe für Freiwillige

und die

  • am 1. Januar des Steuerjahres kontinuierlich ein Hochschulstudium in Vollzeit absolvieren, das sich über mehr als ein Jahr erstreckt,
    • gehören zum steuerlichen Haushalt ihrer Eltern, auch wenn sie im selben Steuerjahr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Unter demselben Dach lebende Kinder, die am 1. Januar des Steuerjahres jünger als 21 Jahre sind:

  • gehören unabhängig von ihrem Status (Studierender oder Lohnempfänger) automatisch zum Haushalt der Eltern, vorausgesetzt, sie leben unter demselben Dach oder aus einem anderen Grund als einer Tätigkeit zu Erwerbszwecken vorübergehend an einem anderen Ort

 

mit Ausnahme der Kinder, die selbst ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) haben. Diese gelten als Personen mit einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem eigenen Kind bzw. ihren eigenen Kindern und können daher nicht mehr zum steuerlichen Haushalt der Eltern gehören.

1.5. Müssen die Erben noch eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr abgeben, in dem eine Person verstorben ist?

Die Steuerschuld des Steuerpflichtigen entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Einkünfte erzielt, die diese Schuld auslösen.

Daraus folgt, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für das Steuerjahr, in dem der verwitwete Elternteil verstorben ist, verpflichtend bleibt, sofern die Voraussetzungen für diese Verpflichtung vorliegen.

Der Steueranspruch entsteht vor der Ausstellung des Steuerbescheids oder mit jeder Änderung, die diesen Anspruch auslöst.

Die gesetzlichen Erben, mit Ausnahme derjenigen, die offiziell auf die Erbschaft verzichtet haben (die entsprechenden Formalitäten sind bei einem Notar zu erledigen), müssen die zu zahlenden Steuern begleichen oder beziehen die zu erhaltende Steuerrückerstattung im Namen der verstorbenen verwitweten Person.

1.6. Mein Ehepartner ist letztes Jahr verstorben. Muss ich eine Einkommensteuererklärung in meinem Namen abgeben?

Da Ihr Ehepartner am 1. Januar des letzten Steuerjahres (Jahr N) noch lebte, unterliegen Sie für dieses Jahr weiterhin der Zusammenveranlagung.

Ab dem auf den Todesfall folgenden Steuerjahr (Jahr N+1) müssen Sie in Ihrem Namen eine Einkommensteuererklärung ausfüllen, wenn Sie eines der in der Antwort auf die Frage „Wann ist ein ansässiger Steuerpflichtiger verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) abzugeben?“ aufgeführten Kriterien erfüllen.

1.7. Was ist in steuerlicher Hinsicht der Unterschied zwischen verheirateten und in einer Partnerschaft lebenden ansässigen Steuerpflichtigen?

Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied zwischen der Situation der verheirateten ansässigen Steuerpflichtigen und der in einer Partnerschaft lebenden ansässigen Steuerpflichtigen auf Ebene der Steuerklasse:

Situation der ansässigen Steuerpflichtigen Lohnsteuerkarte im Laufe des Steuerjahres Einkommensteuererklärung
durch Zusammenveranlagung besteuerte verheiratete Personen 2 2
Partner (ohne gemeinsamen Antrag auf Zusammenveranlagung) 1 oder 1a* 1 oder 1a*
Verwitwete oder geschiedene Personen (ohne gemeinsamen Antrag auf Zusammenveranlagung) während des Übergangszeitraums** 2 2

Auf gemeinsamen Antrag, durch Zusammenveranlagung besteuerte Partner

  • die während des gesamten Steuerjahres einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort geteilt haben und
  • deren Partnerschaft das ganze Jahr über bestanden hat
1 oder 1a* 2

(*): zu deren Haushalt ein oder mehrere Kind(er) gehört bzw. gehören, für das/die ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung besteht

(**): mit „Übergangszeitraum“ sind geschiedene, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebende Personen sowie Witwer/Witwen gemeint, die in dem Jahr, in dem das Ereignis (gerichtliche Genehmigung des Getrenntlebens oder Scheidung) eingetreten ist, sowie während der folgenden drei Jahre grundsätzlich in die Steuerklasse 2 eingestuft werden, wenn sie vor diesem Zeitraum und während fünf Jahren nicht in den Genuss dieser Bestimmung oder einer früheren ähnlichen Bestimmung gelangt sind.

 

Verheiratete Paare mit Wohnsitz in Luxemburg bekommen auf ihrer Lohnsteuerkarte automatisch die Steuerklasse 2 zugeteilt und werden automatisch durch Zusammenveranlagung besteuert (es sei denn, sie entscheiden sich gemeinsam für eine Einzelveranlagung).

Da der Steuerabzug gemäß der Lohnsteuertabelle in der Steuerklasse 2 niedriger ist als in den Steuerklassen 1 oder 1a, ist der monatliche Steuerabzug geringer und der gezahlte Nettolohn höher.

Verheiratete Paare sind jedoch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung (Besteuerung durch Veranlagung) abzugeben, wenn sie die vorgesehenen Bedingungen erfüllen (siehe Punkt 1 dieser Rubrik). Bei der Zusammenveranlagung werden anschließend die Einkünfte des Haushalts zusammengefasst, und die Progression der Einkommensteuertabelle führt zu einer Neuberechnung der tatsächlich vom Ehepaar für das betreffende Steuerjahr geschuldeten Steuer.

Eine Lebenspartnerschaft hingegen ändert die Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen nicht. Die Partner können ihre Erklärung entweder weiterhin einzeln abgeben oder sich auf gemeinsamen Antrag für eine Zusammenveranlagung entscheiden, vorausgesetzt:

  • die Partnerschaft hat das ganze Steuerjahr über bestanden und
  • sie haben während des gesamten Steuerjahres, für das eine Zusammenveranlagung beantragt wird, einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort geteilt.

 

Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, bewilligt das zuständige Steuerbüro die Steuerklasse 2 für die Zusammenveranlagung. In der Endabrechnung werden daher zum einen die Gesamteinkommensteuer nach dem Steuersatz der Steuerklasse 2 und zum anderen die im jeweiligen Jahr nach dem Steuersatz der Steuerklasse 1, 1a oder 2 einbehaltene Steuer berücksichtigt.

1.8. Wie unterscheiden sich die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung auf Ebene des Haushalts?

Ansässige Steuerpflichtige, die der Zusammenveranlagung unterliegen, werden automatisch in die Steuerklasse 2 eingestuft. Ihre Einkünfte werden daher in der Steuererklärung zusammengefasst. Von dem sich daraus ergebenden Steuerbetrag werden die an der Quelle auf den Löhnen oder Renten erhobenen Steuern, die anrechenbaren ausländischen Steuern und die gezahlten Steuervorauszahlungen in Abzug gebracht, um den zu zahlenden bzw. zu erstattenden Steuersaldo zu ermitteln.

Entscheiden sich verheiratete Steuerpflichtige beispielsweise für eine Einzelveranlagung ohne Umverteilung der Einkünfte (sogenannte „strikte“ Einzelveranlagung) , werden sie in die Steuerklasse 1 umgestuft.

Bei Personen, die sich für die Einzelveranlagung mit Umverteilung der Einkünfte entschieden haben, wird hingegen auf der Lohnsteuerkarte des ansässigen Steuerpflichtigen nicht die Steuerklasse eingetragen, sondern ein Steuersatz, der demjenigen entspricht, der für ansässige Steuerpflichtige in Steuerklasse 1 gelten würde, die dort aufgrund ihrer sowohl inländischen als auch ausländischen Einkünfte steuerpflichtig wären.

Bei der sogenannten „strikten“ Einzelveranlagung erfolgt die Besteuerung eines verheirateten Steuerpflichtigen grundsätzlich auf der Grundlage des allein von diesem Steuerpflichtigen erzielten ajustierten steuerpflichtigen Einkommens. Der gemeinsame und unwiderrufliche Antrag auf Einzelveranlagung führt zu einer Besteuerung durch Veranlagung und damit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Steuerjahres, auf das sich der Antrag bezieht.

Unter folgendem Link ist ein Simulator verfügbar: https://impotsdirects.public.lu/fr/baremes/personnes-physiques.html

Gehören (eigene oder gemeinsame) Kinder zum Haushalt, muss zunächst der Höchstbetrag (Obergrenze) der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben festgelegt werden.

Im Rahmen einer sogenannten „strikten“ Einzelveranlagung wird dieser Höchstbetrag durch 2 geteilt, und jeder Steuerpflichtige kann seinen persönlichen Höchstbetrag um die Hälfte des durch die Kinder ausgelösten Gesamtbetrags erhöhen.

Beispiel für die Sonderausgaben:

Anzahl der Kinder 0 1 2 3
Zusammenveranlagung – Höchstbetrag des Haushalts 2 x 672 = 1 344 3 x 672 = 2 016 4 x 672 = 2 688 5 x 672 = 3 360
Sogenannte „strikte“ Einzelveranlagung – Höchstbetrag je Steuerpflichtiger des Haushalts 672 672 + 672/2 = 1 008 672 + (672 + 672)/2 = 1 344 672 + (672 + 672 + 672)/2 = 1 680

 

Im Rahmen einer Einzelveranlagung mit Umverteilung der Einkünfte hängt die Aufteilung des ajustierten steuerpflichtigen Einkommens von der Wahl des Verteilungsschlüssels durch die Steuerpflichtigen ab, der z.B. 75/25 oder 60/40 betragen kann. Geben die Steuerpflichtigen den gewünschten Verteilungsschlüssel nicht an, wendet das Steuerbüro die 50/50-Aufteilung an.

Um das für ihn günstigste Modell zu ermitteln, kann der Steuerpflichtige einen unabhängigen Steuerberater kontaktieren oder eine Simulation über die Website guichet.lu nutzen, die unter folgendem Link verfügbar ist:

https://guichet.public.lu/fr/citoyens/fiscalite/declaration-impot-decompte/activite-professionnelle/fiche-retenue-impot/imposition-collective-individuelle.html

1.9. Sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium der Kinder des Steuerpflichtigen steuerlich abzugsfähig?

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium der Kinder sind nicht abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass diese Ausgaben durch

  • die bewilligte Steuerermäßigung, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • oder durch einen Abschlag für außergewöhnliche Belastungen namens „Freibetrag für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder“, wenn das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, gedeckt sind.

 

Die Steuerermäßigungen für Kinder werden folgendermaßen vergütet:

  • in Form des von der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE) gezahlten Kindergeldes,
  • in Form der vom Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung (Centre de documentation et d'information sur l'enseignement supérieur - CEDIES) (als Stipendium) gezahlten staatlichen Studienbeihilfen,
  • in Form der vom Nationalen Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) gezahlten Beihilfen für Freiwillige gemäß dem geänderten Gesetz vom 31. Oktober 2007 über den Freiwilligendienst junger Menschen.
1.10. Wo ist in der Einkommensteuererklärung der Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) bzw. der Steuerkredit für Pensionsempfänger (CIP) anzugeben?

Der CIS (Steuerkredit für Arbeitnehmer) und der CIP (Steuerkredit für Pensionsempfänger) erscheinen nur auf der (vom Arbeitgeber ausgestellten) „Bescheinigung des Lohns, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite“ bzw. auf der (von der Pensionskasse ausgestellten) „Bescheinigung der Rente / Pension, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite“ und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das zuständige Steuerbüro behält sich gegebenenfalls das Recht vor, bei Vorliegen mehrerer gleichzeitig erstellter Lohnsteuerkarten für denselben Steuerpflichtigen (z. B. mehrere Arbeitgeber für den gleichen Beschäftigungszeitraum während des Steuerjahres) gegebenenfalls eine Neuberechnung des bereits bewilligten Steuerkredits vorzunehmen.

Nähere Informationen zum CIS und zum CIP sind unter https://impotsdirects.public.lu/fr/az/c/credit-impot-salaries.html bzw. https://impotsdirects.public.lu/fr/az/c/CIP.html zu finden.

1.11. Welche Belege sind der Einkommensteuererklärung beizufügen?

Die einzigen Belege, die bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung zwingend beigefügt werden müssen, sind:

  • die Bescheinigung des Lohns und/oder der Rente des betreffenden Jahres;
  • die Bankbescheinigung über ein im betreffenden Steuerjahr aufgenommenes Hypothekendarlehen, aus der der Restbetrag des Darlehens am Ende des Steuerjahres und die Höhe der Schuldzinsen sowie etwaiger Zinsgutschriften oder Zinszuschüsse der Wohnungsbeihilfe hervorgehen;
  • die Erklärung der Lebenspartnerschaft im ersten Jahr der Zusammenveranlagung;
  • der Mandatsvertrag (Vordruck 101) (wird ausschließlich für die durchgängig elektronische Online-Steuererklärung verlangt).

 

Abhängig von der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen sind zwingend die jeweiligen Anlagen der ACD beizufügen. Der ACD behält sich stets das Recht vor, im Rahmen ihrer Bearbeitungen zusätzliche Belege anzufordern. Für die Belege ist ausschließlich der Antragsteller verantwortlich.  

1.12. Ich habe vergessen, meiner Einkommensteuererklärung, die ich bereits beim Steuerbüro eingereicht habe, einen Beleg beizufügen. Wie kann ich diesen dem Steuerbüro zukommen lassen?

Um der Einkommensteuererklärung vor der Besteuerung einen zusätzlichen Beleg hinzuzufügen, hat der Steuerpflichtige drei Möglichkeiten: Er kann ihn entweder per Post oder über ein Kontaktformular senden oder ihn persönlich bei einem Mitarbeiter des für die Akte zuständigen Steuerbüros für natürliche Personen abgeben.

Die Adresse eines bestimmten Büros finden Sie unter Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

Die Öffnungszeiten der Steuerbüros können unter https://impotsdirects.public.lu/fr/az/h/heures.html eingesehen werden.

Bezüglich einer Berichtigung nach der Ausstellung eines Steuerbescheids wird auf die Frage „Wie kann ich die Berichtigung eines kürzlich erhaltenen Steuerbescheids beantragen?“ in der Rubrik „Antrag auf Berichtigung/Beschwerde (Widerspruch)“ verwiesen.

1.13. An wen kann ich mich bei Fragen zum Steuerbescheid wenden?

Wenn Sie Fragen zum Steuerbescheid haben, können Sie entweder das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung ausfüllen oder sich direkt per Telefon, E-Mail oder Post an Ihr Steuerbüro für natürliche Personen wenden.

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um ein bestimmtes Büro zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

1.14. Besteht die Möglichkeit, die Höhe der festgesetzten Steuervorauszahlungen zu ändern, wenn sich das Einkommen des Haushalts erheblich ändert?

Bei erheblichen Änderungen des Einkommens des Haushalts (z. B. Arbeitszeitverkürzung, Wechsel vom Lohnempfängerstatus zum Rentnerstatus, Verlust des Arbeitsplatzes usw.) können Sie  eine Neufestsetzung der Steuervorauszahlungen beantragen. Hierzu muss ein ordnungsgemäß begründeter schriftlicher Antrag entweder per Post oder über das Kontaktformular auf der Website der ACD an das zuständige Steuerbüro gerichtet werden, dem Sie alle Unterlagen beifügen, die zur korrekten Einschätzung des aktuellen Einkommens Ihres Haushalts erforderlich sind.

1.15. Welches Steuerbüro ist nach meinem Umzug für meine Steuerakte zuständig?

Bei einer Adressänderung während des Jahres bestimmt sich das zuständige Steuerbüro nach der am Ende des betreffenden Steuerjahres gültigen Adresse. Die Übermittlung der Akte von einem Büro an das andere erfolgt intern, sodass Sie diesbezüglich nichts unternehmen müssen.

2. Die Lohnsteuerkarte

2.1. Wer kann mir Auskünfte zu meiner Lohnsteuerkarte geben?

Wenn Sie Auskünfte zur Lohnsteuerkarte benötigen, können Sie entweder das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung ausfüllen oder sich direkt per Telefon, E-Mail oder Post an das zuständige RTS-Büro wenden.

Das zuständige Steuerbüro finden Sie unter:  Service d'imposition - Section RTS, retenue d'impôt sur les traitements et salaires - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

2.2. Welche Schritte müssen unternommen werden, um die Ausstellung oder Änderung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen?

Im Falle einer Änderung des Familienstands, der Privatadresse oder des Arbeitgebers wird die Lohnsteuerkarte des bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) gemeldeten Steuerpflichtigen innerhalb von etwa 30 Werktagen automatisch vom zuständigen RTS-Büro aktualisiert. Es ist kein Eingreifen oder Ersuchen seitens des Steuerpflichtigen erforderlich.

Bei einem Wechsel der Gemeinde, in der er arbeitet, ohne Wechsel des Arbeitgebers muss der Steuerpflichtige diese Änderung jedoch selbst anhand des  Vordrucks 164 melden.

Derselbe Vordruck ist zu verwenden, wenn der Steuerpflichtige einen Fehler auf seiner Lohnsteuerkarte feststellt.

Bitte beachten Sie auch, dass die jährlichen Lohnsteuerkarten (für ansässige und nichtansässige Steuerpflichtige) zum 1. Januar 2023 endgültig durch mehrjährige Lohnsteuerkarten ersetzt wurden. Diese neuen Lohnsteuerkarten bleiben so lange gültig, bis eine Änderung eine Aktualisierung erfordert (Adressänderung, neuer Arbeitgeber, Änderung der Steuerklasse, nicht automatisch übernommene Steuerermäßigungen aus dem vorangegangenen Steuerjahr). Der Lohnempfänger bzw. Rentner erhält daher nicht mehr jedes Jahr automatisch eine Lohnsteuerkarte per Post, sondern nur noch im Falle der Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte nach Änderung eines oder mehrerer Einträge.

2.3. Was hat es mit dem Steuerabzug von 33 % von meinem Lohn auf sich?

Als Steuerpflichtiger der Steuerklasse 1 werden Sie automatisch mit 33 % auf jede weitere Vergütung besteuert, die Sie außerhalb Ihres Haupteinkommens beziehen. Als erste Vergütung gilt die regelmäßigste Vergütung, deren Jahresbetrag voraussichtlich am höchsten sein wird.

Hier eine Übersichtstabelle der Steuersätze bei zusätzlichen Lohnsteuerkarten:

Steuerklasse 1 1a 2
Höchstsatz 33% 21% 15%

 

Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, ist der Arbeitgeber oder jede andere zahlende Einrichtung (z. B. ADEM, CNS, CNAP usw.) verpflichtet, den Steuereinbehalt auf der Grundlage des höchsten Steuersatzes der Steuerklasse 1 zu ermitteln, wobei dieser nicht weniger als 33 % betragen darf.

2.4. Warum steht auf meiner Lohnsteuerkarte der Satz von 15 %, während auf der Lohnsteuerkarte meines Ehepartners kein Satz aufgeführt ist?

In einem steuerpflichtigen Haushalt (Einzel- oder Zusammenveranlagung) mit mehreren Lohnsteuerkarten entspricht das höchste Einkommen (Lohn oder Rente) der Hauptlohnsteuerkarte und wird gemäß der Lohnsteuertabelle besteuert.

Auf der zusätzlichen Lohnsteuerkarte steht der Steuersatz von 15 %. Dabei handelt es sich um einen Pauschalsatz, der von Ihrer Steuerklasse abhängt.

Hier eine Übersichtstabelle der Steuersätze bei zusätzlichen Lohnsteuerkarten:

Steuerklasse 1 1a 2
Höchstsatz 33% 21% 15%
2.5. Warum werden bestimmte auf der Lohnsteuerkarte für das Vorjahr eingetragene Steuerermäßigungen nicht automatisch auf die Lohnsteuerkarte für das Folgejahr übertragen?

Eine automatische Übertragung ist nicht möglich, da die betreffenden Ermäßigungen nur auf ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag unter Beifügung von Belegen gewährt werden (z. B. Steuerkredit für Alleinerziehende, außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltszahlungen usw.).

2.6. Was bedeuten die verschiedenen Abkürzungen auf der Lohnsteuerkarte?

Im Rahmen der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer können bestimmte steuerlich abzugsfähige Ausgaben oder Steuerkredite automatisch oder auf Antrag anhand des Vordrucks 164 berücksichtigt werden. Jeder auf der Lohnsteuerkarte als Steuerermäßigung eingetragene Steuerabzug wird bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer berücksichtigt, unabhängig von der anzuwendenden Steuertabelle (jährlich, monatlich oder täglich). Jede zu Unrecht vorgenommene Änderung oder Berichtigung der Lohnsteuerkarte kann von der ACD automatisch rückgängig gemacht werden.

Die Lohnsteuerkarte kann folgende Einträge enthalten:

 

2.7. Warum stehen die Abzüge „FFO“ und „FDS“ auf der Lohnsteuerkarte?

Seit dem Steuerjahr 2021 stehen auf der Lohnsteuerkarte für Lohn- und/oder Pensionsempfänger zwei neue Abzüge:

  • FFO: Pauschalabzug für Werbungskosten (540 € / 300 €) und
  • FDS: Pauschalabzug für Sonderausgaben (480 €).

Ziel dieser Abzüge ist es, die im Laufe des Jahres provisorisch einbehaltene Lohnsteuer der bei der Besteuerung durch Veranlagung festgesetzten endgültigen Steuer anzunähern.

Es ist zu beachten, dass kein Antrag auf Eintragung dieser Abzüge gestellt werden kann, sondern diese automatisch auf den Lohnsteuerkarten der Steuerpflichtigen eingetragen werden, die Anspruch darauf haben.

2.8. Wie kann ich eine Reduzierung des auf der Lohnsteuerkarte angegebenen Steuersatzes beantragen?

In bestimmten Fällen können die Steuerabzugssätze auf Antrag an das zuständige RTS-Büro reduziert werden. Um einen ermäßigten Satz zu erhalten, müssen dem Änderungsantrag Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (gegebenenfalls beider Ehepartner) beigefügt werden, dies mit dem Vermerk „Bitte um Neuberechnung meines Steuersatzes auf den Niedrigsten“.

Der Einbehalt kann vom Arbeitgeber oder von der Pensionskasse ab dem neuen Gültigkeitsdatum angepasst werden, das auf der aktualisierten Lohnsteuerkarte angegeben ist. Wird auf der zusätzlichen Lohnsteuerkarte ein ermäßigter Steuersatz eingetragen, wird die einbehaltene Lohnsteuer automatisch über einen speziellen Lohnsteuerjahresausgleich zugunsten oder zulasten des Lohnempfängers ausgeglichen.

Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:  Taux de retenue réduit - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

2.9. Ich arbeite als Zeitarbeitnehmer bei einem Kundenunternehmen. Können Sie mir erklären, warum ich keine Lohnsteuerkarte erhalten habe?

Sofern der vereinbarte Bruttostundenlohn den Betrag von fünfundzwanzig Euro nicht übersteigt, wird jeder von einem Kundenunternehmen eingestellte Zeitarbeitnehmer pauschal mit einem Steuersatz von 10 % besteuert. In diesem Fall wird keine Lohnsteuerkarte ausgestellt.

Ein pauschal besteuerter Zeitarbeitnehmer kann nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres je nach Fall durch Lohnsteuerjahresausgleich oder durch Veranlagung (d. h. durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung) den Ausgleich der Besteuerung der vorgesehenen Vergütungen beantragen.

Unter diese Regelung fallen daher ausschließlich Zeitarbeitnehmer, die Zeitarbeitsverträge mit Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen haben.

3. Der Lohnsteuerjahresausgleich

3.1. Welche Frist gilt für die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs? Ist es möglich, diese Frist zu verlängern?

Die Frist für die Einreichung des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Jahr N ist der 31. Dezember des Jahres N+1.

Die Frist zur Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs ist eine Ausschlussfrist, und eine Verlängerung ist nicht möglich.

Ein nach dem Stichtag des 31. Dezember des Jahres N+1 abgegebener Lohnsteuerjahresausgleich wird von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt.

3.2. Wer darf einen Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 R) abgeben?

Mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) abgeben, hat jeder ansässige Lohn- oder Pensionsempfänger grundsätzlich das Recht , auf der Grundlage eines Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163) einen Ausgleich des Steuerabzugs für seine Aufwendungen zu beantragen, bei denen es sich meistens um Schuldzinsen jeglicher Art ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien (z. B. Verbraucherkredit, Girokonto, Kreditkarten usw.), Versicherungen (im Zusammenhang mit dem Versicherten und nicht mit den versicherten Gegenständen), den Bausparvertrag und außergewöhnliche Belastungen handelt.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular muss zusammen mit den entsprechenden Belegen bei dem RTS-Büro abgegeben werden, das für die Region zuständig ist, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Das zuständige RTS-Büro finden Sie unter:  Service d'imposition - Section RTS, retenue d'impôt sur les traitements et salaires - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: Décompte annuel pour salariés - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

3.3. Wo ist im Lohnsteuerjahresausgleich der Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) bzw. der Steuerkredit für Pensionsempfänger (CIP) anzugeben?

Der CIS (Steuerkredit für Arbeitnehmer) bzw. der CIP (Steuerkredit für Pensionsempfänger) erscheinen nur auf der (vom Arbeitgeber ausgestellten) „« Bescheinigung des Lohns, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite»“ bzw. auf der (von der Pensionskasse ausgestellten) „« Bescheinigung der Rente / Pension, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite»“ und müssen nicht im Lohnsteuerjahresausgleich angegeben werden.

Das zuständige RTS-Büro behält sich gegebenenfalls das Recht vor, bei Vorliegen mehrerer zusätzlicher Lohnsteuerkarten für denselben Steuerpflichtigen (z. B. mehrere aufeinanderfolgende Arbeitgeber während desselben Steuerjahres) gegebenenfalls eine Neuberechnung des bereits bewilligten Steuerkredits vorzunehmen.

Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:  CIS (oder CIP) - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

3.4. Welche Belege sind dem Lohnsteuerjahresausgleich beizufügen?

Dem Antrag ist die „« Bescheinigung des Lohns, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite»“ beizufügen. Der ACD behält sich stets das Recht vor, im Rahmen ihrer Bearbeitungen zusätzliche Belege anzufordern.

3.5. Was ist der Unterschied zwischen dem Vordruck 163 und dem Vordruck 164?

Der Vordruck 164 kann zur Beantragung einer Ausstellung, Berichtigung, Eintragung einer Ermäßigung oder Ausstellung eines Duplikats einer Lohnsteuerkarte für das laufende Steuerjahr für ansässige und gleichgestellte nichtansässige Lohn- und Pensionsempfänger (unter bestimmten Voraussetzungen können nichtansässige Steuerpflichtige den ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden) verwendet werden. Die letzte Seite des Vordrucks 164 enthält praktische Erläuterungen.

Der Vordruck 163 (Lohnsteuerjahresausgleich) kann zur Beantragung des Ausgleichs der im vergangenen Steuerjahr von den Löhnen und Renten des ansässigen oder nichtansässigen Steuerpflichtigen vorgenommenen Lohnsteuerabzüge verwendet werden.

4. Die Steuerklasse

4.1. Welche Kriterien bestimmen die Steuerklasse eines ansässigen Steuerpflichtigen?

Jedem Steuerpflichtigen wird eine Steuerklasse zugeteilt. Es wird hauptsächlich zwischen ledigen, alleinerziehenden, verheirateten/in einer Partnerschaft lebenden und verwitweten oder geschiedenen Personen unterschieden.

Die folgende Tabelle fasst die verschiedenen Steuerklassen zusammen, die für ansässige Steuerpflichtige gelten:

Situation des ansässigen Steuerpflichtigen

Keine Kinder Zum Haushalt gehört bzw. gehören ein oder mehrere Kind(er), für das/die ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung besteht Am 01.01. des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt
Ledig 1 1a 1a
Verheiratet und durch Zusammenveranlagung besteuert 2 2 2
Verheiratet, durch Zusammenveranlagung besteuert, gemeinsamer Antrag auf Einzelveranlagung (mit oder ohne Umverteilung der Einkünfte) (1) 1 1 1
Verheiratet, ein ansässiger Steuerpflichtiger (R) und ein nichtansässiger Steuerpflichtiger (NR) 1 1a 1a
Auf gemeinsamen Antrag, durch Zusammenveranlagung besteuerte Ehepartner, die nicht faktisch getrennt leben, bei denen der eine ein ansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nichtansässige Person ist, vorausgesetzt, der ansässige Ehepartner erzielt mindestens 90 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts während des Steuerjahres in Luxemburg. 2 2 2
Partner, die keine Zusammenveranlagung beantragen 1 1a 1a

Auf gemeinsamen Antrag, durch Zusammenveranlagung besteuerte Partner

  • die während des gesamten Steuerjahres einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort geteilt haben, und
  • deren Partnerschaft das ganze Jahr über bestanden hat. (2)
2 2 2
Auf gemeinsamen Antrag hin durch Zusammenveranlagung besteuerte Partner, die gemeinsam die Einzelveranlagung (mit Umverteilung der Einkünfte) beantragen 1 1 1
Verwitwet 1a 1a 1a
Verwitwet (Übergangszeitraum) (3) 2 2 2
Geschieden, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebend (nach dem Übergangszeitraum) (3) 1 1a 1a
Geschieden, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebend (während des Übergangszeitraums) (3) 2 2 2

 

(1): Bei Personen, die sich für die Einzelveranlagung mit Umverteilung der Einkünfte entschieden haben, wird auf der Lohnsteuerkarte des ansässigen Steuerpflichtigen nicht die Steuerklasse eingetragen, sondern ein Steuersatz, der demjenigen entspricht, der für ansässige Steuerpflichtige in Steuerklasse 1 gelten würde, die dort aufgrund ihrer sowohl inländischen als auch ausländischen Einkünfte (in Luxemburg und/oder im Ausland erzielte Einkünfte) steuerpflichtig waren.

Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: Revenus professionnels - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

(2): Die Steuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert, unabhängig davon, ob eine Zusammenveranlagung vorliegt oder nicht

(3): mit „Übergangszeitraum“ sind geschiedene, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebende Personen sowie Witwer/Witwen gemeint, die in dem Jahr, in dem das Ereignis (gerichtliche Genehmigung des Getrenntlebens, Scheidung oder Tod) eingetreten ist, sowie während der folgenden drei Jahre grundsätzlich in die Steuerklasse 2 eingestuft werden, wenn sie vor diesem Zeitraum und während fünf Jahren nicht in den Genuss dieser Bestimmung oder einer früheren ähnlichen Bestimmung gelangt sind.

4.2. Wer hat Anspruch auf die Steuerklasse 1a für gemeinsame Kinder von unverheirateten Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt (Lebensgemeinschaft) leben?

Aus steuerlicher Sicht bilden in einem Haushalt lebende unverheiratete Personen trotz der Tatsache, dass sie zusammenleben, zwei getrennte Haushalte.

Falls die Eltern mehrere gemeinsame Kinder haben, gehören alle gemeinsamen Kinder zum Haushalt des Elternteils, der die erste Zahlung der Steuerbonifikation für das älteste gemeinsame Kind erhält. Diesem Elternteil wird grundsätzlich die Steuerklasse 1a zugeteilt.

4.3. Wer hat Anspruch auf die Steuerklasse 1a für ein Kind, das im Laufe des Jahres dauerhaft von einem Elternteil in den Haushalt des anderen Elternteils umzieht?

Ein Kind kann in einem Kalenderjahr nicht zu mehr als einem Haushalt gehören. Wenn es von einem Elternteil zum anderen umzieht, behält der Elternteil, der die erste Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind im Laufe des betreffenden Steuerjahres erhält, den Anspruch auf die Steuerklasse 1a für dieses Jahr. Wird hingegen das Kindergeld, die Studienbeihilfe oder die Beihilfe für Freiwillige an den volljährigen Anspruchsberechtigten gezahlt, so gilt dieses Kind als Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen, in dem es zu Beginn des betreffenden Steuerjahres lebt.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Steuerbüro im Falle der Ausübung der elterlichen Sorge nach dem Wechselmodell (garde alternée) die Entscheidung der Eltern betreffend die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt akzeptiert.

4.4. Welche Steuerklasse erhalte ich im Falle einer Trennung oder Scheidung?

Im Falle einer „einfachen“ Trennung, also ohne gerichtliche Genehmigung, werden die beiden Ehepartner automatisch weiterhin durch Zusammenveranlagung besteuert, auch wenn sie an unterschiedlichen Adressen wohnen. Die Steuerklasse 2 wird daher nicht geändert. Daraus folgt, dass die Ehepartner auch für die Begleichung etwaiger Steuerschulden eines Steuerjahres mit Zusammenveranlagung gesamtschuldnerisch haften.

Geschiedene, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebende Personen werden in dem Jahr, in dem das Ereignis stattfindet, sowie während der folgenden drei Jahre (Übergangszeitraum) grundsätzlich in die Steuerklasse 2 eingestuft.

Somit werden Sie während dieses Übergangszeitraums einzeln veranlagt, behalten aber die Steuerklasse 2 auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Nach dem Übergangszeitraum wird Ihnen wieder:

  • entweder die Steuerklasse 1;
  • oder, wenn Sie ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) haben oder am 1. Januar des betreffenden Steuerjahres älter als 64 Jahre sind, die Steuerklasse 1a zugeteilt.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der Übergangszeitraum bereits vor der Scheidung beginnen kann. Für den Fall, dass eine vor der tatsächlichen Scheidung erlassene einstweilige Verfügung die Genehmigung vorsieht, dass die Ehepartner während des Scheidungsverfahrens getrennt leben dürfen, ist das Jahr der einstweiligen Verfügung das letzte Jahr der Zusammenveranlagung (Jahr N), und der Übergangszeitraum beginnt mit dem folgenden Jahr (N+1), auch wenn die Scheidung im selben Jahr (N+1) erfolgt.

4.5. Was passiert mit der Steuerklasse eines Steuerpflichtigen nach dem Tod seines Ehepartners?

Das Jahr, in dem einer der Ehepartner stirbt, gilt als letztes Jahr der Zusammenveranlagung (Jahr N). Die drei folgenden Steuerjahre stellen den „Übergangszeitraum“ dar, während dem der überlebende Ehepartner die Steuerklasse 2 auf seiner Lohnsteuerkarte behält. Ab dem vierten Jahr (Jahr N+4) wird ihm die Steuerklasse 1a zugeteilt (außer bei erneuter Heirat).

5. Der Kontoauszug

5.1. Ist der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag zu zahlen?

Steht vor dem Betrag auf dem Kontoauszug ein „-“-Zeichen, handelt es sich um eine negative Zahl/einen negativen Saldo, und der Steuerpflichtige hat Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Ein Betrag ohne Vorzeichen weist hingegen darauf hin, dass noch ein Steuersaldo fällig ist. Dieser Betrag muss unter Angabe des Aktenzeichens und des betreffenden Steuerjahres auf das Bankkonto der Steuerverwaltung überwiesen werden.

Im Jahr N zu viel gezahlte Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich nicht erstattet, sondern bei der Ausstellung der Abrechnung für das Steuerjahr N mit dem zu zahlenden Saldo verrechnet.

Die Bankkonten finden Sie unter:  Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).

5.2. Wann wird die Steuerrückerstattung auf mein Konto überwiesen?

Ein erstattungsfähiger Überschuss wird Ihrem Konto in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen nach Erhalt der betreffenden Abrechnung gutgeschrieben, sofern es sich um ein luxemburgisches Bankkonto handelt und Ihre Bankdaten bekannt und korrekt sind.

Eine Steuerrückerstattung auf ein ausländisches Bankkonto kann etwas länger dauern (durchschnittlich bis zu 3 Wochen).

5.3. Wie kann ich eine Stundung der geschuldeten Steuer beantragen?

Erhält ein Steuerpflichtiger eine Abrechnung mit einem fälligen Saldo, kann er eine zusätzliche Frist für die Begleichung seiner Steuerschuld beantragen. Dieser schriftliche und ordnungsgemäß begründete Antrag muss unter Beifügung aller relevanten Belege vor Fälligkeit des geschuldeten Saldos (das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Steuerbüro ist maßgebend) an das zuständige Steuerbüro gerichtet werden.

Die Gewährung einer Stundung ist kein Anspruch des Steuerpflichtigen, sondern ein Entgegenkommen. Der zuständige Mitarbeiter prüft, ob der Antrag berechtigt ist oder nicht. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller automatisch ein Schreiben mit Einzelheiten zu den zu zahlenden Raten.

Es wird jedoch keine Stundung gewährt, wenn die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen es ihm problemlos ermöglicht, seine Steuerschuld zu begleichen, oder wenn er seine Steuervorauszahlungen noch nicht geleistet hat.

5.4. Wer muss den Steuersaldo aus der letzten Zusammenveranlagung bezahlen? Kann der Saldo nach dem von jedem Ehepartner individuell zu zahlenden Anteil aufgeschlüsselt werden?

Bei der Zusammenveranlagung haften die Ehe-/Lebenspartner gesamtschuldnerisch und auf unbestimmte Zeit für die Begleichung des zu zahlenden Saldos. Jeder Ehe-/Lebenspartner haftet somit für die gesamte Steuerschuld, und jeder Ehe-/Lebenspartner kann im Falle einer Zwangsbeitreibung für die gesamte Steuerschuld belangt werden. Mit anderen Worten: Sie müssen eine gütliche Einigung zur Begleichung ihrer Steuerschuld finden, andernfalls können rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden.

Eine Aufschlüsselung des Saldos nach dem individuell von jedem Ehe-/Lebenspartner zu zahlenden Anteil ist nicht möglich.

5.5. Ist es möglich, die Zahlung des fälligen Restbetrags aufzuschieben, während man auf eine Sondervergütung oder einen Jahresendbonus wartet?

Jede Frist muss eingehalten werden. Nach Ablauf einer Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 0,6 % pro Monat des geschuldeten Steuerbetrags berechnet.

Zur Beantragung einer Stundung kann der Steuerpflichtige einen begründeten schriftlichen Antrag per Post oder über das Kontaktformular an das zuständige Steuerbüro richten. Dieser Antrag muss vor dem Fälligkeitsdatum des geschuldeten Steuersaldos gestellt werden (das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Steuerbüro ist maßgebend).

5.6. Nach einer Abrechnung habe ich Anspruch auf eine Rückerstattung, mein Bankkonto liegt der Steuerkasse jedoch nicht vor bzw. das dort eingetragene Bankkonto ist nicht mehr aktuell. Was muss ich tun?

Es wird empfohlen, eine E-Mail mit Ihrer Kontonummer an die zuständige Steuerkasse zu senden. Dieser Antrag muss zwingend einen Bankidentitätsnachweis (relevé d’identité bancaire - RIB) oder ein Bestätigungsschreiben Ihrer Bank enthalten, dass Sie Inhaber des betreffenden Bankkontos sind.

5.7. Ich habe von der Steuerkasse ein Dokument erhalten, in dem steht, dass ich noch Steuern zahlen muss, aber ich kann die Herkunft dieser Beträge nicht nachvollziehen. An wen muss ich mich wenden?

Die Festsetzung der Steuerbeträge, Vorauszahlungen und Strafen obliegt den Steuerbüros. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Steuerbüro, damit dieses Ihnen Auskunft über die Herkunft und Festsetzung der ausstehenden Beträge geben kann.

5.8. Warum wurde der Betrag, den ich gerade zur Zahlung meiner Steuern an die Steuerkasse überwiesen habe, nicht wie von mir beabsichtigt verrechnet?

Bei jeder Überweisung von Ihnen müssen Sie im Überweisungszweck genau die Art der Steuer und das Steuerjahr angeben, auf das sich Ihre Zahlung bezieht, da die Steuerkasse Ihre Zahlung ansonsten nach den Verrechnungsregeln von §123 der Abgabenordnung verrechnet.

Bei Fragen finden Sie über den nachstehenden Link die zuständige Steuerkasse: Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).

5.9. Laut meinem Kontoauszug hatte ich Anspruch auf eine Rückerstattung von X Euro, der überwiesene Betrag war jedoch geringer als der ursprünglich angegebene Betrag. Wie ist das möglich?

Die Steuerkasse hat das Recht, einen Überschuss zu Ihren Gunsten mit einem anderen fälligen Saldo zu verrechnen. Eine solche Verrechnung kann innerhalb einer Steuerakte erfolgen, um Überschüsse mit Schulden zu verrechnen, oder zwischen verschiedenen Steuerakten (z. B. wenn der Steuerpflichtige mehrere Steuerakten bei der Verwaltung hat).

In der Regel schreibt das Steuerbüro dem Steuerpflichtigen, um ihn über die Verrechnung zu informieren.

5.10. Ich war mit der Zahlung meiner Vorauszahlungen leicht in Verzug und mir wurden Verzugszinsen berechnet. Gibt es eine Möglichkeit, diese Zinsen aufzuheben, da es sich lediglich um ein Versehen handelte?

Die Festsetzung und die Methode zur Berechnung von Verzugszinsen sind im Steuergesetz festgelegt. Die Steuerkasse ist daher nicht berechtigt, eine gesetzliche Vorschrift aufzuheben.

Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld fällig wird, dies zu einem Zinssatz von 0,6 % pro Monat. Der Zahlungsmonat zählt als ganzer Monat. Unabhängig vom Zahlungstag – sei es der erste oder der letzte Tag des Monats – werden also Zinsen für den gesamten Monat fällig, in dem die Zahlung erfolgt.

5.11. Welche Möglichkeiten gibt es, die Zwangsbeitreibung auszusetzen, wenn ich eine Beschwerde gegen meinen Steuerbescheid eingereicht habe?

Weder eine Beschwerde noch ein Widerspruch haben einen Einfluss auf die Fälligkeit der Steuerschuld. Die Beitreibung wird nicht ausgesetzt, und im Falle der Nichtzahlung ist die Steuerkasse berechtigt, Sie mit allen rechtlichen Mitteln zur Zahlung zu zwingen.

Nach Einreichung Ihrer Beschwerde beim Direktor der Steuerverwaltung können Sie einen schriftlichen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung an das Steuerbüro richten, das den betreffenden Bescheid erstellt hat.

Es ist zu beachten, dass es sich bei der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs nicht um einen erworbenen Anspruch handelt, da das Steuerbüro bei seiner Entscheidung über eine Ermessensbefugnis verfügt.

5.12. Ich habe gerade ein Dokument mit dem Titel „Renonciation à la prescription“ [Verzicht auf die Verjährung] erhalten, das ich unterschreiben und zurücksenden muss. Wozu dient dieses Dokument?

Die Steuerschuld verjährt grundsätzlich nach 5 Jahren (in bestimmten Fällen auch nach 10 Jahren).

Der Verzicht auf die Verjährung ist die Handlung, mit der der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung erklärt, auf die besagte Verjährung seiner Steuerschuld zu verzichten.

Dieser Verzicht auf die Verjährung muss eingetragen werden, bevor die Verjährung eintritt, also vor dem 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist abläuft.

Wenn Sie das Dokument nicht unterzeichnen und an die Steuerverwaltung zurücksenden, ist diese verpflichtet, die Verjährungsfrist auf andere Weise zu unterbrechen, d. h. mittels eines Zahlungsbefehls oder einer Pfändung Ihres Kontos oder Ihres Lohns.

5.13. Kann ein Dritter meine Steuern bezahlen?

Für die Steuerverwaltung spielt die Identität der Person, die eine Überweisung veranlasst, nur eine untergeordnete Rolle. Das Wichtigste ist, dass eine Drittperson als Überweisungszweck deutlich Ihre Steuernummer angibt.

5.14. Muss ich die Vorauszahlungen bezahlen, während ich noch auf meinen Steuerbescheid warte und der Meinung bin, dass die Vorauszahlungen nicht fällig sind?

Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch das Steuerbüro, das sich bei seiner Berechnung auf die letzte durchgeführte Veranlagung oder auf eine Schätzung Ihrer Einkünfte stützt, falls keine vorherige Erklärung oder Veranlagung vorliegt.

Diese Vorauszahlungen sind zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Terminen fällig. Bei Nichtzahlung dieser Vorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen fallen Verzugszinsen an, und es kann zu einer Zwangsbeitreibung durch die Steuerkasse kommen.

Wenn Sie die festgesetzten Vorauszahlungen für zu hoch halten, müssen Sie sich an das zuständige Steuerbüro wenden, das gegebenenfalls eine Neuberechnung durchführen kann.

Solange die Vorauszahlungen hingegen nicht gekürzt oder aufgehoben werden, führt die Steuerkasse die Beitreibung durch.

6. Der Antrag auf Berichtigung / die Beschwerde

6.1. Wie kann ich die Berichtigung eines kürzlich erhaltenen Steuerbescheids beantragen?

Von einem „Antrag auf Berichtigung“ spricht man bei einem Antrag auf Berichtigung eines kürzlich ausgestellten Steuerbescheids.

Ein Steuerpflichtiger, der eine Berichtigung seines Steuerbescheids beantragen möchte, weil er beispielsweise bei der Erstellung seiner Steuererklärung einen wichtigen Beleg vergessen hat, kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des ersten Steuerbescheids einen Antrag auf Berichtigung stellen. Dieser Antrag ist per Post mit allen relevanten Belegen an das zuständige Steuerbüro zu richten, wobei zu beachten ist, dass der berichtigte Bescheid vor Ablauf der besagten 3-Monats-Frist zugestellt werden muss.

6.2. Ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid des Steuerbüros erscheint mir unausweichlich. An wen muss ich den Rechtsbehelf richten?

Sie können Ihren Rechtsbehelf:

  • entweder an den Vorsteher Ihres Steuerbüros richten, der ihn an den Direktor der Steuerverwaltung weiterleitet,
  • oder direkt an den Direktor der Steuerverwaltung.

Der Direktor der Steuerverwaltung muss über den Rechtsbehelf entscheiden.

6.3. Muss ich den Rechtsbehelf schriftlich einlegen?

Es wird empfohlen, Ihren Rechtsbehelf schriftlich einzulegen.

In Ausnahmefällen können Sie Ihren Rechtsbehelf auch mündlich beim Vorsteher Ihres Steuerbüros vorbringen. In diesem Fall ist der Rechtsbehelf nur gültig, wenn ein Protokoll erstellt und unterzeichnet wurde.

Ein Rechtsbehelf per Fax ist zulässig, ein Rechtsbehelf per Telefon oder E-Mail jedoch nicht.

6.4. In welcher Sprache kann ich meinen Rechtsbehelf verfassen?

Sie können sich in einer der drei Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg ausdrücken, d. h. Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Die auf Ihren Rechtsbehelf folgende Entscheidung des Direktors wird grundsätzlich in der Sprache des entsprechenden Antrags verfasst.

6.5. Wer kann einen Rechtsbehelf einlegen?

In der Regel hat ein Steuerpflichtiger, der die Entscheidung des Steuerbüros beanstandet, das Recht, beim Direktor der Steuerverwaltung einen Rechtsbehelf einzulegen.

Es kann auch ein Dritter mit der Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragt werden. Diese Person handelt dann als Vertreter und Bevollmächtigter der Person, gegen die die Entscheidung des Steuerbüros ergangen ist.

Dieser Dritte muss über eine ausdrückliche Sondervollmacht verfügen, , nämlich eine schriftliche Vollmacht, aus der eindeutig die Absicht des Steuerpflichtigen hervorgeht, dem Bevollmächtigten die Befugnis zu erteilen, in seinem Namen gegen die betreffende Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verfügt dieser automatisch über eine Vollmacht.

6.6. Welche Rechtsbehelfe gibt es, um einen Steuerbescheid oder eine Entscheidung des Steuerbüros zu beanstanden?

Das Steuergesetz sieht mehrere Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Steuerverwaltung vor:

  1. Die Beschwerde (réclamation) gegen einen Steuerbescheid oder gegebenenfalls eine andere Verwaltungsentscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Direktor der Steuerverwaltung gerichtet werden.
  2. Der formelle Widerspruch (recours hiérarchique formel) richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung des Steuerbüros (z. B. die Ablehnung einer Stundung, die Entscheidung über die Festsetzung eines Steuerzuschlags). Er ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Direktor der Steuerverwaltung zu richten.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten Werktag. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als verspätet eingelegt und daher als unzulässig.

6.7. Was muss der Rechtsbehelf enthalten?

Der Rechtsbehelf (Beschwerde oder formeller Widerspruch) muss Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift des Beschwerde- bzw. Widerspruchsführers (desjenigen, der eine Beschwerde oder einen Widerspruch gegen eine abtrennbare Handlung einlegen möchte);
  • die Entscheidung, die Sie anfechten möchten, zum Beispiel:
    „Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12. Dezember 2002“,
    „Widerspruch gegen den Verspätungszuschlag von 10 % des Steuerbetrags gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 2001“.
6.8. Kann ich meinen Rechtsbehelf jederzeit einlegen?

Der Rechtsbehelf muss innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden sein.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten Werktag.

Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechtsbehelf als verspätet eingelegt und unzulässig.

6.9. Ich habe mehrere Entscheidungen erhalten, gegen die ich einen Rechtsbehelf einlegen möchte. Reicht es aus, nur einen Brief zu schreiben?

Es wird empfohlen, für jede angefochtene Entscheidung einen gesonderten Rechtsbehelf einzulegen.

Beispiel: Sie erhalten am selben Tag die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 und möchten gegen diese Bescheide Beschwerde einlegen. Da es sich um 2 Bescheide und damit 2 separate vollstreckbare Entscheidungen handelt, müssen 2 separate Rechtsbehelfe eingelegt werden.

6.10. Ich habe meinen Rechtsbehelf beim Direktor der Steuerverwaltung eingelegt. Was passiert als nächstes mit meiner Akte?

Der Direktor der Steuerverwaltung kann Ihren Rechtsbehelf entweder abweisen, ihn für begründet (oder teilweise begründet) erklären oder sogar den Bescheid des Steuerbüros aufheben.

Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der Beschwerde keine Entscheidung des Direktors, kann die Beschwerde als abgewiesen betrachtet werden, und Sie haben das Recht, gegen den ursprünglichen Steuerbescheid beim Verwaltungsgericht zu klagen

Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichts jedoch insofern nicht zwingend erforderlich, als die Entscheidung des Direktors auch nach Ablauf dieser Frist noch erlassen werden kann.

Sollten Sie mehr als 6 Monate nach Einreichung Ihrer Beschwerde noch keine Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung erhalten haben, können Sie:

  • entweder die Entscheidung des Direktors bezüglich Ihrer Beschwerde abwarten;
  • oder gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, beim Verwaltungsgericht, 1, rue du Fort Thuengen, L-1499 Luxemburg, klagen. Die Klageschrift muss den/die Namen, Vornamen und Anschrift des Klägers, die Bezeichnung der streitgegenständlichen Entscheidung, die zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe, den Gegenstand der Klage und die Auflistung der Belege, die der Kläger zu verwenden beabsichtigt, enthalten. Hat der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland, muss die Klageschrift auch eine Domizilwahl in Luxemburg enthalten. Die datierte und unterschriebene Klageschrift muss im Original und in vier Kopien zusammen mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid und den Belegen in vier Kopien bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden.
6.11. Kann ich meine Klage direkt beim Verwaltungsgericht einreichen, ohne mich an den Direktor der Steuerverwaltung zu wenden?

Das Gesetz sieht bei Streitigkeiten die zwingende Anrufung des Direktors der Steuerverwaltung vor. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht Ihre Klage für unzulässig erklären.

6.12. Kann ich selbst vor dem Verwaltungsgericht auftreten?

Sie können:

  • selbst auftreten;
  • sich vertreten lassen:
    • von einem Rechtsanwalt,
    • von einem Buchhalter,
    • von einem Wirtschaftsprüfer,

      der ordnungsgemäß zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist.

6.13. Wer entscheidet in letzter Instanz über meine Klage?

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden (Frist: 40 Tage).

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

7. Der Erlass aus Billigkeitsgründen

7.1. Wie muss ich den Begriff „Billigkeit“ im Zusammenhang mit dem Erlass aus Billigkeitsgründen verstehen?

Es gilt zwischen Folgendem zu entscheiden:

  • der objektiven Billigkeit, die darauf abzielt, die Regel zu korrigieren, die sich im Einzelfall als ungerecht erweist, weil sie zu einer dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Veranlagung führt, und
  • der subjektiven Billigkeit in der Person des Steuerpflichtigen, wenn die Zahlung der Steuer seine wirtschaftliche Existenz gefährdet und ihm wesentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts entzieht.
7.2. Was ist der Unterschied zwischen einem außergerichtlichen Rechtsbehelf und einem gerichtlichen Rechtsbehelf?
  • Der außergerichtliche Rechtsbehelf bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Billigkeitsgründen.
  • Eine Anfechtung der Anwendung des Gesetzes, einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage oder das Vergessen eines Abzugs fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.
7.3. An wen muss ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen richten?

Der Antrag ist an den Direktor der Steuerverwaltung (ACD) zu richten.

7.4. Wann kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen einreichen?

Ihr Antrag muss spätestens am Ende des Jahres eingereicht worden sein, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse stattgefunden haben, die Sie zum Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen bewogen haben.

Grundsätzlich zeigt sich eine objektive Strenge ab dem Datum Ihres Steuerbescheids und eine subjektive Strenge ab dem Zeitpunkt der Feststellung von tatsächlichen und dauerhaften finanziellen Schwierigkeiten, die es Ihnen nicht mehr ermöglichen, Ihre Steuerschulden zu begleichen.

7.5. Was muss mein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen enthalten?

Ihr Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen muss Folgendes enthalten: 

  • Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Steuernummer;
  • im Rahmen einer objektiven Strenge, die Darlegung und Begründung der Gründe, aus denen Sie der Meinung sind, dass das Gesetz nicht Ihrem ganz speziellen Fall entspricht;

im Rahmen einer subjektiven Strenge, Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften und Ausgaben sowie zu Ihren Vermögenswerten, aus denen hervorgeht, dass Sie die fälligen Steuern nicht bezahlen können.

7.6. Muss ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen schriftlich einreichen?

Der Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen muss schriftlich an den Direktor der Steuerverwaltung (ACD) gerichtet werden.

7.7. In welcher Sprache kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen verfassen?

Sie können sich in einer der drei Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg ausdrücken, d. h. Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Die auf Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen folgende Entscheidung des Direktors wird grundsätzlich in der Sprache Ihrer Wahl verfasst.

7.8. Ich habe meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen beim Direktor der Steuerverwaltung eingereicht. Was passiert als nächstes mit meiner Akte?

Der Direktor der Steuerverwaltung kann Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen entweder ablehnen oder für begründet erklären.

Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten eine Anfechtungsklage (recours en réformation) beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Erlass aus Billigkeitsgründen keine Entscheidung des Direktors, kann der Antrag als abgelehnt betrachtet werden, und Sie haben das Recht, eine Anfechtungsklage (recours en réformation) beim Verwaltungsgericht einzulegen..

Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichts jedoch insofern nicht zwingend erforderlich, als die Entscheidung des Direktors auch nach Ablauf dieser Frist noch erlassen werden kann.

7.9. Kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen direkt beim Verwaltungsgericht einreichen, ohne mich an den Direktor der Steuerverwaltung zu wenden?

Das Gesetz sieht die zwingende Anrufung des Direktors der Steuerverwaltung vor. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen für unzulässig erklären.

7.10. Kann ich selbst vor dem Verwaltungsgericht auftreten?

Sie können:

  • selbst auftreten;
  • sich vertreten lassen:
    • von einem Rechtsanwalt,
    • von einem Buchhalter,
    • von einem Wirtschaftsprüfer,

      der ordnungsgemäß zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist.

7.11. Wer entscheidet in letzter Instanz über meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen?

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden (Frist: 40 Tage).

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

8. Die Bescheinigungen

8.1. Wie beantrage ich eine Einkommensbescheinigung?

Die Einkommensbescheinigung kann beim örtlich zuständigen Steuerbüro beantragt werden. Der Antrag kann entweder telefonisch oder über das Kontaktformular der Steuerverwaltung (ACD) gestellt werden. Die Einkommensbescheinigung kann entweder direkt beim zuständigen Steuerbüro während der Öffnungszeiten (7:45 bis 12:15 Uhr) abgeholt oder per Post an die gesetzliche Anschrift des Antragstellers geschickt werden.

Der an die ACD gerichtete Antrag muss Folgendes enthalten:

  1. die Namen des Antragstellers;
  2. die Steueraktennummer – Identifikationsnummer des Antragstellers
  3. die Adresse des Antragstellers;
  4. die Behörde, die die Bescheinigung verlangt, und den Grund dafür.

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Adresse eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

8.2. Wie kann ich eine Bescheinigung/Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes beantragen?

Der Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes muss entweder per Post oder über das Kontaktformular der Steuerverwaltung (ACD) unter Angabe des Grundes des Antrags und der Stelle, die die Bescheinigung verlangt, beim zuständigen Steuerbüro gestellt werden.

Empfehlenswert ist auch die Angabe der Sprache, in der die Bescheinigung ausgestellt werden soll, d. h. Französisch, Deutsch oder Englisch.

8.3. Welches Büro bzw. welche Abteilung ist für die Ausstellung einer (Nicht-)Eigentumsbescheinigung zuständig?

Die (Nicht-)Eigentumsbescheinigung wird von der Abteilung „Evaluations immobilières“ ausgestellt. Sie kann telefonisch, per E-Mail oder per Post beantragt werden.

Die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse der Abteilung sind unter folgendem Link zu finden: Section des évaluations immobilières (SEVI) – Compétences et adresses - Contact - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

9. Allgemeine Informationen

9.1. Wie lauten die Öffnungszeiten der Steuerbüros? Benötige ich einen Termin, um beim zuständigen Steuerbüro vorstellig zu werden?

Die Büros sind Montags bis Freitags von 7:45 bis 12:15 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet. Nachmittags sind sie nach Vereinbarung eines Termins von 13:15 bis 17:00 Uhr geöffnet.

Nähere Informationen zu den Öffnungszeiten der Steuerbüros sind unter folgendem Link zu finden: Heures d'ouverture et de fermeture des bureaux - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

9.2. Wie finde ich die Adresse eines bestimmten Steuerbüros?

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Adresse eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

9.3. Wer kann mir allgemeine Informationen geben?

Bei allgemeinen Fragen zur Besteuerung natürlicher Personen können Sie sich entweder telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website an die ACD wenden.

Es ist auch möglich, die Büros während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:45 bis 12:15 Uhr) persönlich zu besuchen. Nachmittags sind sie nur nach Vereinbarung eines Termins von 13:15 bis 17:00 Uhr geöffnet

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Telefonnummer eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

9.4. Was versteht man unter „NIF-Nummer“ oder „TIN-Nummer“?

In Luxemburg ist die nationale Identifikationsnummer für natürliche Personen auch als „Sozialversicherungsnummer“ oder „persönliche Kennnummer“ bzw. unter der frz. Bezeichnung „matricule“ bekannt. Die Identifikationsnummer einer natürlichen Person besteht aus 13 Ziffern. Was die direkten Steuern angeht, kann diese Nummer auch als Steueridentifikationsnummer (numéro d’identification fiscale - NIF) für natürliche Personen dienen.

Die luxemburgische nationale Identifikationsnummer für juristische Personen ist auch als „Sozialversicherungsnummer“ oder „persönliche Kennnummer“ bzw. unter der frz. Bezeichnung „matricule“ bekannt. Was die direkten Steuern angeht, kann diese Nummer auch als Steueridentifikationsnummer (numéro d’identification fiscale - NIF oder tax identification number - TIN) dienen. Sie setzt sich aus dem Gründungsjahr und der Rechtsform der juristischen Person zusammen, gefolgt von fünf zufälligen Ziffern: AAAA FF XX XXX.

Diese 11-stellige persönliche Identifikationsnummer muss in der gesamten Kommunikation mit den zuständigen Steuerbüros der ACD und bei allen Überweisungen an die Steuerverwaltung (ACD) angegeben werden.

9.5. Wie finde ich die Bankkontonummer der Steuerverwaltung?

Bitte klicken Sie auf den folgenden Link: Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).

Klicken Sie einfach auf die für Ihre Akte zuständige Steuerkasse.

9.6. Wie kann der Steuerpflichtige eine Einzelveranlagung beantragen?

Eine Einzelveranlagung kann anhand des Vordrucks 166 (für ansässige und nichtansässige Steuerpflichtige) beantragt werden, der auf der Website der Steuerverwaltung (ACD) erhältlich ist. Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit den im Vordruck 166 genannten Belegen an das zuständige RTS-Büro zu senden. Zusätzliche Belege können vom zuständigen RTS-Büro verlangt werden.

Die ACD empfiehlt, den Online-Vorgang ohne Luxtrust-Authentifizierung (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS) auf Guichet.lu für den Antrag zu verwenden.

10. Die technische Unterstützung

10.1. Kann ich mich bei Problemen mit einem Luxtrust-Produkt an den Online-Support (Helpline) wenden?

Bei Problemen mit einem Luxtrust-Produkt (Token, Smartcard, Luxtrust Mobile) werden die Steuerpflichtigen (oder Arbeitgeber) gebeten, sich an den Support von Luxtrust zu wenden, dies unter der Nummer (+352) 24 550 550.

10.2. An wen kann ich mich bei Problemen mit dem Formular für die Einkommensteuererklärung wenden, das auf der Website der ACD heruntergeladen werden kann?

Wenn die eingegebenen Daten nicht gespeichert werden oder automatische Summen nicht angezeigt werden, wird empfohlen, das Formular auf der Festplatte zu speichern, dann Acrobat Reader manuell zu starten und das gespeicherte Formular zu öffnen.

Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen, Anzeigen oder Speichern des Formulars für die Einkommensteuererklärung auf der Website der Steuerverwaltung haben, können Sie das folgende Tutorial in verschiedenen Formaten herunterladen:

Eine Steuererklärung mit dem elektronischen Assistenten ausfüllen – Guichet.lu – Verwaltungsleitfaden – Luxemburg (public.lu)

Besteht das Problem weiterhin, können Sie sich über folgenden Link an den Helpdesk von Guichet.lu wenden: Kontakt Helpdesk – Guichet.lu – Verwaltungsleitfaden – Luxemburg (public.lu)

Bei technischen Fragen zum XML-Format können Sie sich an die IT-Abteilung der Steuerverwaltung wenden (E-Mail-Adresse: decl.pph@co.etat.lu).

10.3. An wen sollte sich der Arbeitgeber bei Fragen zur Datenbank der Lohnsteuerkarten wenden?

Zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Datenbank der Lohnsteuerkarten können sich Arbeitgeber an die IT-Abteilung der Steuerverwaltung (ACD) wenden, indem sie eine E-Mail an die folgende Adresse senden: fpe @co.etat.lu.

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