Der Inhalt dieser FAQs ist nicht maßgebend und löst in keiner Weise die Haftung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, im Kürzel „ACD“) aus. Er wurde von der ACD zu Informationszwecken erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Lediglich die im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Fassungen der Texte sind maßgebend. Diese Rubrik dient in erster Linie dazu, das Verständnis bestimmter Bereiche des Steuerwesens, die die Steuerpflichtigen, d. h. in diesem Fall natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (nichtansässige Steuerpflichtige), betreffen, zu erleichtern und nützliche Informationen bereitzustellen.
Haben Sie als nichtansässiger Steuerpflichtiger eine Frage zu:
- Einer Einkommensteuererklärung?
- Einer Lohnsteuerkarte?
- Einem Lohnsteuerjahresausgleich?
- Einer Steuerklasse?
- Einem Kontoauszug?
- Einem Antrag auf Berichtigung oder einer Beschwerde (Widerspruch)?
- Einem Erlass aus Billigkeitsgründen?
- Der Ausstellung einer Bescheinigung?
- Einem allgemeinen Thema?
- Der technischen Unterstützung?
1. Die Einkommensteuererklärung
1.1. Hilft die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen beim Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung?
Die Mitarbeiter der Steuerverwaltung (ACD) stehen für die Beantwortung etwaiger allgemeiner Fragen zu Steuerangelegenheiten zur Verfügung. Die ACD übernimmt aber nicht die Rolle eines unabhängigen Steuerberaters.
Bei etwaigen Fragen zu Mehrwertsteuer, Eintragungsgebühren, Erbschaft- und Übertragungssteuern kann die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) kontaktiert werden.
1.2. Welche Frist gilt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung? Ist es möglich, diese Frist zu verlängern?
Seit dem Steuerjahr 2022 sind natürliche Personen, die der Besteuerung durch Veranlagung (also der Abgabe einer Einkommensteuererklärung) unterliegen, verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr N (Vordruck 100) sowie ihre Gewerbesteuererklärung für das Steuerjahr N spätestens bis zum 31. Dezember des Steuerjahres N+1 abzugeben (das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Steuerbüro ist maßgebend).
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung muss eingehalten werden, dies unter Androhung der Anwendung eines Steuerzuschlags wegen verspäteter oder unterlassener Abgabe, einer Geldstrafe oder sogar beider Strafen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht der Pflicht der Besteuerung durch Veranlagung unterliegen, wird jede nach dem 31. Dezember des Jahres N+1 abgegebene Einkommensteuererklärung nicht von der Steuerverwaltung berücksichtigt.
Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung über den 31. Dezember hinaus ist nicht möglich.
Es ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung (ACD) nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung keine Empfangsbestätigung ausstellt.
Die Einkommensteuererklärung kann folgendermaßen beim zuständigen Steuerbüro abgegeben werden:
- in Papierform
- online über MyGuichet mithilfe eines LuxTrust-Produkts.
Außerhalb der Öffnungszeiten stehen den Steuerpflichtigen vor den Gebäuden Briefkästen zur Verfügung, um die Erklärung in einem geschlossenen Umschlag abgeben zu können.
1.3. Was versteht man unter „steuerlicher Gleichstellung ansässiger und nichtansässiger Steuerpflichtiger“?
Vorbehaltlich der Erfüllung der Gleichstellungsbedingungen haben nichtansässige Steuerpflichtige, die den ansässigen Steuerpflichtigen steuerlich gleichgestellt sind, Anspruch auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften wie ansässige Steuerpflichtige. Sind die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt, werden die inländischen und ausländischen Einkünfte nichtansässiger Steuerpflichtiger berücksichtigt, um den in Luxemburg geltenden Steuersatz nur für in Luxemburg zu versteuernden inländischen Einkünfte festzulegen.
Die Gleichstellung kann nur auf Antrag gewährt werden und erfolgt wirksam durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen auf den Seiten 3 und 4 sowie durch die Unterschrift beider Ehepartner auf Seite 20 des Vordrucks 100 (Einkommensteuererklärung) oder durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik in der Online-Einkommensteuererklärung (durchgängig elektronischer MyGuichet-Vorgang).
Es ist zu beachten, dass ausländische Einkünfte nicht in Luxemburg besteuert werden, sondern den auf inländische Einkünfte anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatz erhöhen (oder reduzieren). Ein gesondertes Schreiben mit der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist dem Steuerbescheid beigefügt.
1.4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Gleichstellung zu haben?
Um in den Genuss der Gleichstellung zu gelangen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
In Belgien ansässiger Steuerpflichtiger | In einem anderen Land ansässiger Steuerpflichtiger | |
Einkünfte aus Luxemburg | mindestens 90 % des Welteinkommens (inländische und ausländische Einkünfte) in Luxemburg versteuerbar oder mehr als 50 % der Berufseinkünfte* des Haushalts sind in Luxemburg versteuerbar |
mindestens 90 % des Welteinkommens (inländische und ausländische Einkünfte) in Luxemburg versteuerbar |
Einkünfte aus einem anderen Land | < 13.000 Euro** | < 13.000 Euro** |
* Unter Berufseinkünften versteht man die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Einkünfte aus Pensionen und Renten.
**Die Gleichstellung wird gewährt, wenn die Summe der ausländischen Einkünfte weniger als 13.000 EUR beträgt.
Diese Bedingungen sind alternativ und nicht kumulativ.
Der Personenstand und die familiäre Situation des Antragstellers haben keinen Einfluss auf den Anspruch auf Gleichstellung. Sie kann ledigen Personen, Alleinerziehenden, Witwen/Witwern, Geschiedenen, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebenden Personen, Verheirateten oder Lebenspartnern gewährt werden.
Die Schwelle von mindestens 90 % bemisst sich nach der individuellen Situation jedes Ehe-/Lebenspartners. Die Gleichstellung kann daher angewandt werden, wenn einer der Ehe-/Lebenspartner die Bedingung der Schwelle von mindestens 90 % seiner Gesamteinkünfte aus dem In- und Ausland erfüllt oder wenn einer der Ehe-/Lebenspartner, bei dem es sich um einen nichtansässigen Steuerpflichtigen handelt, über nicht der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegende Nettoeinkünfte von insgesamt weniger als 13.000 Euro verfügt.
Beispiel:
Der nichtansässige Steuerpflichtige A ist mit B verheiratet. A erzielt 100 % seines Welteinkommens in Luxemburg, und B erzielt 100 % seines Welteinkommens im Ausland.
Die Gleichstellung ist auf Antrag auf die Ehepartner A/B anwendbar, da das gesamte Welteinkommen (100 %) von A in Luxemburg versteuerbar ist. Im Falle der Zusammenveranlagung wird die Steuer auf sämtliche inländischen steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners A in Luxemburg erhoben, während gemäß dem Progressionsvorbehalt die ausländischen Einkünfte des Ehepartners B berücksichtigt werden, um den auf die inländischen Einkünfte anwendbaren durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln.
Der Antrag auf Gleichstellung erfolgt wirksam durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen auf den Seiten 3 und 4 sowie durch die Unterschrift beider Ehepartner auf Seite 20 des Vordrucks 100 (Einkommensteuererklärung) oder durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik in der Online-Einkommensteuererklärung (durchgängig elektronischer MyGuichet-Vorgang).
Nähere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich:
1.5. Worin unterscheiden sich die Besteuerung mit Gleichstellung und die Besteuerung ohne Gleichstellung
Die folgende Tabelle fasst die Unterschiede zwischen den beiden Steuerarten zusammen:
Situation des nichtansässigen Steuerpflichtigen, der in Luxemburg Berufseinkünfte, einschließlich Renten und Pensionen, erzielt |
Besteuerung in Luxemburg mit Gleichstellung | Besteuerung in Luxemburg ohne Gleichstellung (gemeinrechtliches System) |
---|---|---|
Steuerklasse | 1, 1a oder 2 | 1 oder 1a (oder 2 für nichtansässige Steuerpflichtige während des Übergangszeitraums – s. Nummer 4.1). Ein Ehepaar ohne Gleichstellung fällt automatisch in die Steuerklasse 1 |
Anzugebende Einkünfte | Welteinkommen aller Einkunftsarten | Inländische Einkünfte ohne Quellensteuerabzug* (und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Überschreitung der für eine Pflicht zur Besteuerung durch Veranlagung vorgesehenen Grenzen) |
Sonderausgaben | Alle Arten | Nur der Pauschalbetrag (480 €), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die Beiträge zu einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zusatzrentensystem, die Beiträge eines Selbständigen zu einem zugelassenen Zusatzrentensystem |
Außergewöhnliche Belastungen | Alle Belastungen | Außergewöhnliche Belastungen für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder |
Immobiliendarlehen | Abzugsfähige Schuldzinsen | Nicht abzugsfähige Schuldzinsen |
Steuergutschriften | Alle Gutschriften | Alle Gutschriften (mit Ausnahme des Steuerkredits für Alleinerziehende, der nur im Rahmen eines Gleichstellungsantrags gewährt werden kann) |
Einkommensteuererklärung | Pflicht zur Besteuerung durch Veranlagung | In bestimmten Fällen Pflicht zur Besteuerung durch Veranlagung (Vordruck 100) |
* Unter Einkünften ohne Quellensteuerabzug versteht man die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Nettoeinkünfte.
Wenn die Steuerklasse, die dem Steuerpflichtigen ursprünglich auf seiner Lohnsteuerkarte zugewiesen wurde, Klasse 1a oder Klasse 2 war, kann eine Neueinstufung in Klasse 1 eine berichtigende Besteuerung auslösen, die möglicherweise dazu führt, dass ein Saldo zu bezahlen ist, dies entweder auf der Grundlage einer Einkommensteuererklärung (Besteuerung durch Veranlagung) oder eines Lohnsteuerjahresausgleichs (RTS-Büro).
1.6. Sind die Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie im Ausland abzugsfähig?
Sind die Voraussetzungen für die Gleichstellung eines nichtansässigen Steuerpflichtigen mit einem ansässigen Steuerpflichtigen erfüllt, ist ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der eine Immobilie im Ausland erwirbt, die von ihm bewohnt wird oder dazu bestimmt ist, ihm als Hauptwohnsitz zu dienen oder vermietet zu werden, berechtigt, die Schuldzinsen (Hypothekenzinsen) im Rahmen einer fiktiven Steuerbemessungsgrundlage, die die inländischen und ausländischen Einkünfte umfasst, abzusetzen.
Der so ermittelte durchschnittliche Steuersatz wird anschließend nur auf die inländischen Einkünfte angewandt, um den endgültigen Steuerbetrag zu ermitteln. Der durch den Abzug der Schuldzinsen entstehende Verlust aus Vermietung mindert den auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz.
Das folgende Beispiel soll den Unterschied zwischen der Besteuerung eines ansässigen Steuerpflichtigen und der Besteuerung eines nichtansässigen Steuerpflichtigen verdeutlichen:
Hinweis: Um ein klares Verständnis des nachzuweisenden Unterschieds zu ermöglichen, wird davon ausgegangen, dass derselbe Steuerpflichtige einmal in Luxemburg und einmal in Frankreich lebt.
In seiner Einkommensteuererklärung gibt ein lediger Steuerpflichtiger folgende Zahlen an:
Luxemburgischer Bruttojahreslohn: 50.000 Euro
Steuerlich absetzbare Sozialbeiträge: 5.525 Euro
Steuerabzug vom Arbeitslohn (einschließlich für den Beschäftigungsfonds): 6.103 Euro
Schuldzinsen (Hauptwohnsitz): 4.000 Euro (abzugsfähiger Höchstbetrag: 3.000 Euro)
Versicherungen: 750 Euro (abzugsfähiger Höchstbetrag: 672 Euro)
Vergleich der von der ACD festgelegten Besteuerungen:
Ansässiger Steuerpflichtiger | Gleichgestellter nichtansässiger Steuerpflichtiger | |
---|---|---|
Bruttolohn | 50 000 | 50 000 |
Pauschalbetrag für Werbungskosten | - 540 | - 540(1) |
Steuerpflichtiger Lohn | = 49 460 | = 49 460 |
Schuldzinsen | - 3 000(2) | - 3 000(3)* |
Sonderausgaben | - 672 | - 672 |
Sozialbeiträge | - 5 525 | - 5 525 |
Fiktives steuerpflichtiges Einkommen | / | = 40 263 |
Tatsächliches steuerpflichtiges (inländisches) Einkommen | = 40 263 | = 43 263 |
Steuer gemäß Einkommensteuertabelle 2024 (berechnet auf 40.263 €) | 4 724 | 4 724 |
Anzuwendender Steuersatz | / | 11,73% (4 724/40 263) |
Zu zahlende Lohnsteuer | 5 054 | 5 074,75 (43 263 x 11,73%) |
Quellensteuerabzug | 6 103 | 6 103 |
Zu erstattender Betrag | - 1 049 | - 673,02 |
* Da dieses negative Einkommen nicht aus Luxemburg stammt, handelt es sich automatisch um ein steuerfreies Einkommen, das das fiktive steuerpflichtige Einkommen, das als Grundlage für die Festsetzung des durchschnittlichen Steuersatzes dient, mindert.
(1): Für den Vergleich werden die pauschalen Fahrtkosten außer Acht gelassen.
(2): persönlicher/gewöhnlicher Wohnsitz in Luxemburg
(3): persönlicher/gewöhnlicher Wohnsitz in Frankreich
1.7. In welchem Land wird die Telearbeit von nichtansässigen Arbeitnehmern besteuert?
Privatwirtschaft
Die zwischen Luxemburg und Deutschland, Belgien bzw. Frankreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen Toleranzschwellen vor, die die maximale Anzahl von Tagen im Jahr festlegen, die in einem anderen Land als Luxemburg gearbeitet werden dürfen, ohne dass sich dies auf die Besteuerung des gesamten Lohns in Luxemburg auswirkt.
Es gelten folgende Toleranzschwellen:
- für Einwohner Deutschlands: 34 Tage (19 Tage bis 31. Dezember 2023)
- für Einwohner Belgiens: 34 Tage (24 Tage bis 31. Dezember 2023)
- für Einwohner Frankreichs: 34 Tage (29 Tage bis 31. Dezember 2023)
Wird die besagte Schwelle während eines Steuerjahres nicht überschritten, behält Luxemburg das Recht, den gesamten Lohn zu besteuern.
Wird diese Schwelle überschritten, ist Luxemburg nicht berechtigt, den Lohn für außerhalb seines Hoheitsgebiets geleistete Arbeit zu besteuern.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Schwelle alle Arbeitstage zu berücksichtigen sind, auch bei Teilzeitarbeit oder Tagen mit verkürzten Arbeitszeiten.
Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht ausschließlich für Telearbeit, sondern spielen auch eine Rolle für jeden anderen beruflichen Aufenthalt außerhalb Luxemburgs, wie z. B. Geschäftsreisen oder Fortbildungen.
Öffentlicher Dienst
Vergütungen, die der luxemburgische Staat für an diesen Staat erbrachte Leistungen zahlt, sind grundsätzlich in Luxemburg steuerpflichtig, es sei denn:
- für Einwohner Frankreichs: Die Leistungen werden in Frankreich erbracht, und der Empfänger der gezahlten Vergütungen besitzt die französische Staatsangehörigkeit, ohne gleichzeitig die luxemburgische Staatsangehörigkeit (doppelte Staatsangehörigkeit) zu besitzen.
- für Einwohner Belgiens: Die Leistungen werden in Belgien erbracht, und der Empfänger der gezahlten Vergütungen besitzt die belgische Staatsangehörigkeit, ohne gleichzeitig die luxemburgische Staatsangehörigkeit zu besitzen, oder er besitzt die belgische Staatsangehörigkeit und eine andere als die luxemburgische Staatsangehörigkeit. Für diese Fälle ist wiederum die Toleranzschwelle von 34 Tagen zu berücksichtigen.
Beispiele:
Ein Einwohner Belgiens mit belgischer Staatsangehörigkeit arbeitet im Gesundheitsministerium. 40 Tage werden als Telearbeit in Belgien und 177 Tage in Luxemburg geleistet. Belgien hat gemäß Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens das Recht, die Vergütung für 40 Tage zu besteuern, da die Toleranzschwelle (34 Tage) überschritten wird.
Luxemburg hat das Recht, die Vergütung für die 177 in Luxemburg geleisteten Arbeitstage zu besteuern.
Ein Einwohner Belgiens mit belgischer und luxemburgischer Staatsangehörigkeit arbeitet im Gesundheitsministerium. 40 Tage werden als Telearbeit in Belgien und 177 Tage in Luxemburg geleistet. Gemäß Artikel 19 des Abkommens werden die gezahlten Vergütungen in voller Höhe in Luxemburg besteuert.
- für Einwohner Deutschlands: Die Leistungen werden in Deutschland erbracht, und der Empfänger der gezahlten Vergütungen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, ODER er hat seinen Wohnsitz nicht nur zur Ausübung dieser Leistung in Deutschland (diese Bestimmung gilt ab dem Steuerjahr 2024. Vor 2024 hatte Deutschland das Recht, alle betreffenden Vergütungen unabhängig von der Anzahl der Tage zu besteuern.).
Nähere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich:
1.8. Ich habe vergessen, meiner Einkommensteuererklärung, die ich bereits beim Steuerbüro eingereicht habe, einen Beleg beizufügen. Wie kann ich diesen dem Steuerbüro zukommen lassen?
Um der Einkommensteuererklärung vor der Besteuerung einen zusätzlichen Beleg hinzuzufügen, kann der Steuerpflichtige diesen entweder per Post oder über das Kontaktformular senden oder ihn persönlich bei einem Mitarbeiter des für die Akte zuständigen Steuerbüros für natürliche Personen abgeben.
Die Adresse eines bestimmten Büros finden Sie unter Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
Die Öffnungszeiten der Steuerbüros können unter https://impotsdirects.public.lu/fr/az/h/heures.html eingesehen werden.
1.9. An wen kann ich mich bei Fragen zum Steuerbescheid wenden?
Wenn Sie Fragen zum Steuerbescheid haben, können Sie als nichtansässiger Steuerpflichtiger entweder das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung ausfüllen oder sich direkt per Telefon an Ihr Steuerbüro für natürliche Personen wenden.
Die zuständigen Büros für nichtansässige Steuerpflichtige sind:
- das Büro Luxemburg Y für die Einwohner Frankreichs,
- das Büro Luxemburg Z für die Einwohner Deutschlands, und
- das Büro Luxemburg X für die Einwohner Belgiens und aller anderen Länder weltweit.
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Telefonnummer eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
1.10. Unter welchen Voraussetzungen müssen meine Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs in Luxemburg besteuert werden?
Die aus Luxemburg stammenden Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs, die Sie als Nichtansässiger erzielen, unterliegen in Luxemburg nur der Einkommensteuer, wenn Sie dort eine feste Betriebsstätte haben.
2. Die Lohnsteuerkarte
2.1. Wer kann mir Auskünfte zu meiner Lohnsteuerkarte geben?
Wenn Sie Auskünfte zur Lohnsteuerkarte benötigen, können Sie entweder das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung ausfüllen oder sich direkt per Telefon oder E-Mail an das zuständige RTS-Büro für Nichtansässige wenden.
Die Adresse des RTS-Büros Nichtansässige finden Sie unter: Service d'imposition - Section RTS, retenue d'impôt sur les traitements et salaires - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
2.2. Welche Schritte müssen unternommen werden, um die Ausstellung oder Änderung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen?
Das RTS-Büro Nichtansässige ist für die Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarten für nichtansässige Steuerpflichtige zuständig.
Jede Änderung der Beschäftigung eines nichtansässigen Steuerpflichtigen löst automatisch die Ausstellung einer berichtigten Lohnsteuerkarte aus, ohne dass der Steuerpflichtige selbst etwas unternehmen muss.
Für jede Aktualisierung der Adresse oder des Personenstands ist jedoch die Initiative des nichtansässigen Steuerpflichtigen erforderlich. Solche Änderungen müssen anhand des Vordrucks 164 NR beim RTS-Büro Nichtansässige gemeldet werden. Im Falle einer Änderung der Lohnsteuerkarte müssen dem Antrag die entsprechenden Belege (Wohnsitzbescheinigung, Heiratsurkunde usw.) beigefügt werden.
Adressänderungen können auch anhand des entsprechenden Vorgangs auf „guichet.lu“ mitgeteilt werden. Für einen Antrag auf Aktualisierung der Wohnadresse oder der familiären Situation (Heirat, Scheidung, PACS) ist kein LuxTrust-Zertifikat erforderlich. Dieser Antrag, dem auch eine Wohnsitzbescheinigung beizufügen ist, wird auf elektronischem Weg an die luxemburgischen Behörden übermittelt. Sobald die Registrierung der vorzunehmenden Änderung endgültig ist, werden die neuen Daten an das RTS-Büro Nichtansässige übermittelt, das somit die Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen aktualisieren kann.
Bei Änderungen wird eine neue Lohnsteuerkarte einerseits per Post an den betreffenden Steuerpflichtigen und andererseits elektronisch an den/die Arbeitgeber versandt.
Bitte beachten Sie auch, dass die jährlichen Lohnsteuerkarten (für ansässige und nichtansässige Steuerpflichtige) zum 1. Januar 2023 endgültig durch mehrjährige Lohnsteuerkarten ersetzt wurden.
Diese neuen Lohnsteuerkarten bleiben so lange gültig, bis eine Änderung eine Aktualisierung erfordert (Adressänderung, neuer Arbeitgeber, Änderung der Steuerklasse, Steuersatz auf der Lohnsteuerkarte, nicht automatisch übernommene Steuerermäßigungen aus dem vorangegangenen Steuerjahr usw.). Der Lohnempfänger bzw. Rentner erhält daher nicht mehr jedes Jahr automatisch eine Lohnsteuerkarte per Post, sondern nur noch im Falle der Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte nach Änderung eines oder mehrerer Einträge.
Unter folgendem Link finden Sie die Adresse des RTS-Büros Nichtansässige: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).
2.3. Wie kann ich eine Änderung des in Anwendung von Art. 157ter des Einkommensteuergesetzes (L.I.R.) bestimmten Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte beantragen (Antrag auf Gleichstellung)?
Eine Änderung des Steuersatzes, der auf der Lohnsteuerkarte des steuerlich mit einem ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellten nicht ansässigen Steuerpflichtigen eingetragen ist, kann anhand des Vordrucks 166 beantragt werden. Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss an das RTS-Büro für Nichtansässige (RTS NR) gesendet werden. Das Verfahren existiert auch in Form eines elektronischen Vorgangs auf MyGuichet, das an derselben Stelle wie das Formular auf der Website der ACD zu finden ist.
Den Vordruck 166 finden Sie unter: Fiche de retenue d’impôt (RTS) – Formulaires - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
2.4. Kann die Steuerverwaltung ohne entsprechenden Antrag des nichtansässigen Steuerpflichtigen eine Änderung des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte vornehmen?
Der auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Steuersatz wird auf der Grundlage des Einkommens des nichtansässigen Steuerpflichtigen (bzw. seines Haushalts im Falle einer Zusammenveranlagung) ermittelt.
Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) abgibt, wird der durch die Besteuerung ermittelte Satz automatisch auf seiner Lohnsteuerkarte angegeben, um die von seinem Lohn oder seiner Rente einzubehaltende Lohnsteuer zu berechnen, dies jedoch nur im Falle eine Abweichung von mindestens 1 % gegenüber dem ursprünglich eingetragenen Satz.
2.5. Warum wurde meine Steuerklasse 2 in Steuerklasse 1 geändert, obwohl ich immer noch ein(e) verheiratet(e) Steuerpflichtige(r) bin, der/die durch Zusammenveranlagung besteuert wird?
Ändert sich der Status eines zusammen veranlagten Ehepaares von einem ansässigen Steuerpflichtigen zu einem nichtansässigen Steuerpflichtigen, wird die ursprüngliche Steuerklasse 2 von der Steuerverwaltung automatisch in Steuerklasse 1 geändert. Die betreffenden Steuerpflichtigen haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf steuerliche Gleichstellung mit ansässigen Steuerpflichtigen zu stellen.
Sind die Bedingungen für eine Gleichstellung erfüllt, wird die auf der Lohnsteuerkarte des nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, der durch Zusammenveranlagung besteuert wird, ausgewiesene Steuerklasse durch einen dem Steuersatz der Steuerklasse 2 entsprechenden Steuersatz ersetzt, der für ihn gelten würde, wenn er verheiratet wäre und seinen Wohnsitz in Luxemburg hätte und dort aufgrund seiner inländischen und ausländischen Einkünfte durch Zusammenveranlagung mit seinem Ehepartner besteuert würde.
2.6. Wie hoch sind die Quellensteuersätze auf den zusätzlichen Lohnsteuerkarten?
In einem nicht gleichgestellten nichtansässigen steuerpflichtigen Haushalt (Einzel- oder Zusammenveranlagung) mit mehreren Lohnsteuerkarten entspricht das höchste und regelmäßigste Einkommen (Lohn oder Rente) der Hauptlohnsteuerkarte und wird gemäß der Lohnsteuertabelle besteuert. Auf jeder zusätzlichen Lohnsteuerkarte steht ein Steuersatz, der sich nach der Steuerklasse des betreffenden Steuerpflichtigen richtet.
Hier eine Übersichtstabelle der Steuersätze bei zusätzlichen Lohnsteuerkarten:
Steuerklasse | 1 | 1a | 2 | |
Gesetzlicher Satz | 33% | 21% | Durchschnittlicher Satz2 | 15 %1 (Übergangszeitraum3) |
(1) In bestimmten Fällen können diese Steuerabzugssätze auf Antrag an das RTS-Büro für Nichtansässige reduziert werden. Um einen ermäßigten Satz zu erhalten, müssen dem Änderungsantrag (Vordruck 164 NR) Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (beider Ehepartner) beigefügt werden, dies mit dem Vermerk „Bitte um Neuberechnung meines Steuersatzes auf den Niedrigsten“.
Führt ein solcher Antrag zu einem unzureichenden Steuerabzug (z. B. bei einer Erhöhung oder Schwankung der Lohn-/Rentenbeträge), wird dieser gegebenenfalls am Ende des Steuerjahres zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch einen speziellen Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Einkommensteuererklärung ausgeglichen.
(2) Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die durch Zusammenveranlagung besteuert werden, wird auf der Lohnsteuerkarte des nichtansässigen Steuerpflichtigen nicht die Steuerklasse eingetragen, sondern ein Steuersatz (sofern die beiden Ehepartner die Eintragung dieses Satzes auf der Lohnsteuerkarte gemeinsam beantragen). Dieser Satz entspricht demjenigen, der für die nichtansässigen Steuerpflichtigen gelten würde, wenn sie in Luxemburg ansässig wären und dort sowohl aufgrund ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte steuerpflichtig wären.
(3) Nähere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich:
2.7. Bleiben die auf der mehrjährigen Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerermäßigungen bis zur Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte gültig?
Die betreffenden Steuerermäßigungen müssen jährlich unter Verwendung des ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den entsprechenden Belegen eingereichten Vordrucks 164 NR erneuert werden. Dies gilt für alle Arten von Ermäßigungen (z. B. Steuerkredit für Alleinerziehende, außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltszahlungen usw.), mit Ausnahme des pauschalen Freibetrags für außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Körperbehinderung oder eines Körpergebrechens, der bis zur Beantragung der Änderung durch den Steuerpflichtigen automatisch eingetragen bleibt.
Nach Ablauf eines Steuerjahres werden die auf der mehrjährigen Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerermäßigungen gelöscht (mit Ausnahme des pauschalen Freibetrags für außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Körperbehinderung oder eines Körpergebrechens) und nur auf Antrag erneuert.
Für die folgenden Ermäßigungen und Steuergutschriften ist kein jährlicher Antrag erforderlich:
Fahrtkosten, Ehepartnerfreibetrag und Steuerkredite, mit Ausnahme des Steuerkredits für Alleinerziehende.
3. Der Lohnsteuerjahresausgleich
3.1. Welche Frist gilt für die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs? Ist es möglich, diese Frist zu verlängern?
Die Frist für die Einreichung des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Jahr N ist der 31. Dezember des Jahres N+1.
Die Frist zur Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs ist eine Ausschlussfrist, und eine Verlängerung ist nicht möglich.
Ein nach dem 31. Dezember des Jahres N+1 abgegebener Lohnsteuerjahresausgleich wird von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt.
3.2. Wer ist berechtigt, einen Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 NR) einzureichen, und in welchen Fällen verlangt die Steuerverwaltung von den Steuerpflichtigen Bescheinigungen über ausländische Einkünfte?
Nichtansässige Lohn- und Pensionsempfänger, die nicht der Besteuerung durch Veranlagung unterliegen (und daher keine Einkommensteuererklärung abgeben), können auf der Grundlage eines Lohnsteuerjahresausgleichs (anhand des Vordrucks 163 NR) beim RTS-Büro Nichtansässige einen Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer beantragen, sofern sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- Lohnempfänger, die während mindestens neun Monaten des Steuerjahres in Luxemburg beschäftigt waren und in diesem Zeitraum ihre nichtselbständige Tätigkeit dort ununterbrochen ausgeübt haben(*);
- Ehepartner, die die Voraussetzungen für die Gleichstellung des nichtansässigen Steuerpflichtigen mit dem ansässigen Steuerpflichtigen nicht erfüllen. Der Anspruch auf den Lohnsteuerjahresausgleich wird dann bewilligt, wenn die Voraussetzungen des Buchstaben a) bei mindestens einem der Ehepartner erfüllt sind;
- Lohnempfänger, die während eines Teils des Steuerjahres in Luxemburg beschäftigt waren und die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht erfüllen, sofern ihr inländischer Bruttolohn mindestens 75 % des Gesamtbruttojahreslohns entsprach;
- die oben genannten Lohn- oder Pensionsempfänger, die Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Kinder haben und denen keine Ermäßigung in Form von Kindergeld, der staatlichen Studienbeihilfe (Stipendium) oder der Beihilfe für Freiwillige für dasselbe Kind gewährt wurde;
- die oben genannten Lohn- oder Pensionsempfänger, die Anspruch auf eine Bonifikation für Kinder haben.
(*): Damit eine nichtselbständige Tätigkeit als ununterbrochen angesehen werden kann, muss die Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten grundsätzlich an jedem Werktag in Luxemburg ausgeübt werden.
Nichtansässige Lohn- oder Pensionsempfänger, die oben nicht aufgeführt sind, erhalten auf Antrag einen Ausgleich der von den Löhnen bzw. Renten vorgenommenen Lohnsteuerabzüge, wenn sie ihr gesamtes Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) angeben.
Auf der Grundlage dieses „steuerpflichtigen Welteinkommens“ wird ein Steuersatz ermittelt, der anschließend nur auf inländische (luxemburgische) Einkünfte angewandt wird, die dem Lohnsteuerjahresausgleich unterliegen.
Ein sich aus einem Lohnsteuerjahresausgleich ergebender Überschuss wird dem Lohn- bzw. Pensionsempfänger erstattet. Ein zu zahlender Steuerzuschlag wird grundsätzlich nicht beigetrieben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erstellung eines speziellen Lohnsteuerjahresausgleichs.
Es sei darauf hingewiesen, dass nur die im Vordruck 163 NR aufgeführten Ausgaben abzugsfähig sind. Sonderausgaben wie Schuldzinsen, Versicherungen, Bausparverträge, Altersvorsorgeverträge, Spenden usw. sind nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) abzugsfähig.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss zusammen mit den entsprechenden Belegen beim RTS-Büro für Nichtansässige eingereicht werden.
Unter folgendem Link finden Sie die Adresse des RTS-Büros für Nichtansässige: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
Nähere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich:
3.3. Welche Belege sind dem Lohnsteuerjahresausgleich beizufügen?
Dem Antrag ist die „Bescheinigung des Lohns, des Steuerabzugs und der Vergütung der Steuerkredite“ beizufügen. Der ACD behält sich stets das Recht vor, im Rahmen ihrer Bearbeitungen zusätzliche Belege anzufordern.
4. Die Steuerklasse
4.1. Welche Kriterien bestimmen die Steuerklasse eines nichtansässigen Steuerpflichtigen?
Jedem Steuerpflichtigen wird eine Steuerklasse zugeteilt. Grundsätzlich wird zwischen ledigen Personen, Alleinerziehenden, Verheirateten, Lebenspartnern, Verwitweten, Geschiedenen und aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebenden Personen unterschieden.
Es ist wichtig zu beachten, dass nichtansässige Personen, die aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt leben, steuerlich als verheiratete Personen gelten, bis die Ehe durch Scheidung oder Tod eines der beiden Ehepartner aufgelöst wird.
Die folgende Tabelle fasst die verschiedenen Steuerklassen zusammen, die für nichtansässige Steuerpflichtige gelten, die in Luxemburg Berufseinkünfte, einschließlich Renten und Pensionen, erzielen:
Situation des nichtansässigen Steuerpflichtigen, der in Luxemburg Berufseinkünfte, einschließlich Renten und Pensionen, erzielt | Keine Kinder | Zum Haushalt gehört bzw. gehören ein oder mehrere Kind(er), für das/die ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung besteht | Am 01.01. des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt |
---|---|---|---|
Ledig | 1 | 1a | 1a |
Verheiratet, nicht durch Zusammenveranlagung besteuert (gemeinrechtliches System). Nur Besteuerung der persönlichen Einkünfte des nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen (1) | 1 | 1 | 1 |
Verheiratet und durch Zusammenveranlagung besteuert (2)(3) | 2 | 2 | 2 |
Verheiratet und durch Zusammenveranlagung besteuert, gemeinsamer Antrag auf strikte Einzelveranlagung oder auf Einzelveranlagung mit Umverteilung (2)(3) | 1 | 1 | 1 |
Partner, die keine Zusammenveranlagung beantragen | 1 | 1a | 1a |
Auf gemeinsamen Antrag, durch Zusammenveranlagung besteuerte Partner
|
2 | 2 | 2 |
Auf gemeinsamen Antrag hin durch Zusammenveranlagung besteuerte Partner, die gemeinsam die Einzelveranlagung (mit Umverteilung der Einkünfte) beantragen (2)(4) | 1 | 1 | 1 |
Verwitwet (nach dem Übergangszeitraum) | 1a | 1a | 1a |
Verwitwet (während des Übergangszeitraums) (5) | 2 | 2 | 2 |
Geschieden, aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebend (nach dem Übergangszeitraum) (5) | 1 | 1a | 1a |
Geschieden (während des Übergangszeitraums) (5) | 2 | 2 | 2 |
(1): Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 1.4. der Rubrik „Die Einkommensteuererklärung“.
(2): Die Bedingungen für die Gleichstellung des nichtansässigen Steuerpflichtigen mit einem ansässigen Steuerpflichtigen müssen erfüllt sein.
(3): In diesem Fall wird auf der Lohnsteuerkarte des nichtansässigen Steuerpflichtigen nicht die Steuerklasse eingetragen, sondern ein Steuersatz, der demjenigen entspricht, der für nichtansässige Steuerpflichtige gelten würde, wenn sie in Luxemburg ansässig und dort aufgrund ihrer sowohl inländischen als auch ausländischen Einkünfte steuerpflichtig wären.
Die Tatsache, dass eine Gleichstellung oder Einzelveranlagung beantragt wird, löst automatisch die Verpflichtung aus, durch Veranlagung besteuert zu werden.
(4): Bei Lebenspartnern können Anträge auf Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Während des betreffenden Steuerjahres behalten die Partner auf ihren jeweiligen Lohnsteuerkarten die Steuerklasse 1 bzw. 1a (für diejenigen, zu deren Haushalt ein oder mehrere Kind(er) gehört/gehören).
(5): Geschiedene Personen und Witwen/Witwer erhalten grundsätzlich die Steuerklasse 1 (gemeinrechtliches System). Geschiedene Personen können die Gleichstellung mit Ansässigen beantragen, um die Steuerklasse 2 zu erhalten. In diesem Fall versteht man unter Übergangszeitraum die drei Jahre nach dem Jahr der Scheidung, in denen die Steuerpflichtigen weiterhin Anspruch auf die Steuerklasse 2 haben. Geschiedene und zum 01.01. des Scheidungsjahres aufgrund einer Befreiung von Gesetzes wegen oder der Justizbehörde ohne Auflösung des Ehebands oder faktisch getrennt lebende Personen können beantragen, dass der Übergangszeitraum bereits ab dem Jahr der Scheidung gilt. Der Übergangszeitraum gilt auch für Witwen/Witwer ab dem Jahr nach dem Tod des Ehepartners.
Nähere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: Revenus professionnels - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
4.2. Wer hat Anspruch auf die Steuerklasse 1a für ein Kind, das im Laufe des Jahres dauerhaft von einem Elternteil in den Haushalt des anderen Elternteils umzieht?
Ein Kind kann in einem Kalenderjahr nicht zu mehr als einem Haushalt gehören. Wenn es von einem Elternteil zum anderen umzieht, behält der Elternteil, der die erste Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind im Laufe des betreffenden Steuerjahres erhält, den Anspruch auf die Steuerklasse 1a für dieses Jahr.
Wird hingegen das Kindergeld, die Studienbeihilfe oder die Beihilfe für Freiwillige an den volljährigen Anspruchsberechtigten gezahlt, so gilt dieses Kind als Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen, in dem es zu Beginn des betreffenden Steuerjahres lebt.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Steuerbüro im Falle der Ausübung der elterlichen Sorge nach dem Wechselmodell (garde alternée) ohne Bestimmung eines Hauptwohnsitzes des betreffenden Kindes die Entscheidung der Eltern betreffend die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt akzeptiert.
4.3. Wer hat Anspruch auf die Steuerklasse 1a für gemeinsame Kinder von unverheirateten Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt (Lebensgemeinschaft) leben?
Aus steuerlicher Sicht bilden in einem Haushalt lebende unverheiratete Personen trotz der Tatsache, dass sie zusammenleben, zwei getrennte Haushalte.
Falls die Eltern mehrere gemeinsame Kinder haben, gehören alle gemeinsamen Kinder zum Haushalt des Elternteils, der die erste Zahlung des Kindergelds für das älteste gemeinsame Kind erhält. Diesem Elternteil wird grundsätzlich die Steuerklasse 1a zugeteilt.
5. Der Kontoauszug
5.1. Ist der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag zu zahlen?
Steht vor dem Betrag auf dem Kontoauszug ein „-“-Zeichen, handelt es sich um eine negative Zahl/einen negativen Saldo, und der Steuerpflichtige hat Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Ein Betrag ohne Vorzeichen weist hingegen darauf hin, dass noch ein Steuersaldo fällig ist. Dieser Betrag muss unter Angabe des Aktenzeichens und des betreffenden Steuerjahres auf das Bankkonto der Steuerverwaltung überwiesen werden.
Im Jahr N zu viel gezahlte Vorauszahlungen werden grundsätzlich nicht erstattet, sondern bei der Ausstellung der Abrechnung für das Steuerjahr N mit dem zu zahlenden Saldo verrechnet.
Die Bankkonten finden Sie unter: Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).
5.2. Wann wird die Steuerrückerstattung auf mein Konto überwiesen?
Der auf dem Kontoauszug ausgewiesene Negativsaldo (Erstattung zu Ihren Gunsten) wird Ihrem Konto in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen nach Erhalt der betreffenden Abrechnung gutgeschrieben, sofern es sich um ein luxemburgisches Bankkonto handelt und Ihre Bankverbindung bekannt und korrekt ist.
Eine Steuerrückerstattung auf ein ausländisches Bankkonto des Steuerpflichtigen kann etwas länger dauern (durchschnittlich bis zu 3 Wochen).
5.3. Wie kann ich eine Stundung der geschuldeten Steuer beantragen?
Erhält ein Steuerpflichtiger eine Abrechnung mit einem fälligen Saldo, kann er eine zusätzliche Frist für die Begleichung seiner Steuerschuld beantragen. Dieser schriftliche und ordnungsgemäß begründete Antrag muss unter Beifügung aller relevanten Belege vor Fälligkeit des geschuldeten Saldos (das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Steuerbüro ist maßgebend) an das zuständige Steuerbüro gerichtet werden.
Die Gewährung einer Stundung ist kein Anspruch des Steuerpflichtigen, sondern ein Entgegenkommen. Der zuständige Mitarbeiter prüft, ob der Antrag berechtigt ist oder nicht. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller automatisch ein Schreiben mit Einzelheiten zu den zu zahlenden Raten.
Es wird jedoch keine Stundung gewährt, wenn die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen es ihm problemlos ermöglicht, seine Steuerschuld zu begleichen, oder wenn er seine Steuervorauszahlungen noch nicht geleistet hat.
5.4. Wer muss den Steuersaldo aus der letzten Zusammenveranlagung bezahlen? * Kann der Saldo nach dem von jedem Ehe-/Lebenspartner individuell zu zahlenden Anteil aufgeschlüsselt werden?
Bei der Zusammenveranlagung haften die Ehe-/Lebenspartner gesamtschuldnerisch und auf unbestimmte Zeit für die Begleichung des zu zahlenden Saldos. Jeder Ehe-/Lebenspartner haftet somit für die gesamte Steuerschuld, und jeder Ehe-/Lebenspartner kann im Falle einer Zwangsbeitreibung für die gesamte Steuerschuld belangt werden. Mit anderen Worten: Sie müssen eine gütliche Einigung zur Begleichung ihrer Steuerschuld finden, andernfalls können rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden.
Eine Aufschlüsselung des Saldos nach dem individuell von jedem Ehe-/Lebenspartner zu zahlenden Anteil ist nicht möglich.
5.5. Ist es möglich, die Zahlung des fälligen Restbetrags aufzuschieben, während man auf eine Sondervergütung oder einen Jahresendbonus wartet?
Jede Frist muss eingehalten werden. Nach Ablauf einer Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 0,6 % pro Monat des geschuldeten Steuerbetrags berechnet.
Zur Beantragung einer Stundung kann der Steuerpflichtige einen begründeten schriftlichen Antrag per Post oder über das Kontaktformular an das zuständige Steuerbüro richten. Dieser Antrag muss vor dem Fälligkeitsdatum des geschuldeten Steuersaldos gestellt werden (das Datum des tatsächlichen Eingangs beim Steuerbüro ist maßgebend).
5.6. Nach einer Abrechnung habe ich Anspruch auf eine Rückerstattung, mein Bankkonto liegt der Steuerkasse jedoch nicht vor bzw. das dort eingetragene Bankkonto ist nicht mehr aktuell. Was muss ich tun?
Es wird empfohlen, eine E-Mail mit Ihrer Kontonummer an die zuständige Steuerkasse zu senden. Dieser Antrag muss zwingend einen Bankidentitätsnachweis (relevé d’identité bancaire - RIB) oder ein Bestätigungsschreiben Ihrer Bank enthalten, dass Sie Inhaber des betreffenden Bankkontos sind.
5.7. Ich habe von der Steuerkasse ein Dokument erhalten, in dem steht, dass ich noch Steuern zahlen muss, aber ich kann die Herkunft dieser Beträge nicht nachvollziehen. An wen muss ich mich wenden?
Die Festsetzung der Steuerbeträge, Vorauszahlungen und Strafen obliegt den Steuerbüros. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Steuerbüro, damit dieses Ihnen Auskunft über die Herkunft und Festsetzung der ausstehenden Beträge geben kann.
5.8. Warum wurde der Betrag, den ich gerade zur Zahlung meiner Steuern an die Steuerkasse überwiesen habe, nicht wie von mir beabsichtigt verrechnet?
Bei jeder Überweisung von Ihnen müssen Sie im Überweisungszweck genau die Art der Steuer und das Steuerjahr angeben, auf das sich Ihre Zahlung bezieht, da die Steuerkasse Ihre Zahlung ansonsten nach den Verrechnungsregeln von §123 der Abgabenordnung verrechnet.
Bei Fragen finden Sie über den nachstehenden Link die zuständige Steuerkasse: Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).
5.9. Laut meinem Kontoauszug hatte ich Anspruch auf eine Rückerstattung von X Euro, der überwiesene Betrag war jedoch geringer als der ursprünglich angegebene Betrag. Wie ist das möglich?
Die Steuerkasse hat das Recht, einen Überschuss zu Ihren Gunsten mit einem anderen fälligen Saldo zu verrechnen. Eine solche Verrechnung kann innerhalb einer Steuerakte erfolgen, um Überschüsse mit Schulden zu verrechnen, oder zwischen verschiedenen Steuerakten (z. B. wenn der Steuerpflichtige mehrere Steuerakten bei der Verwaltung hat).
In der Regel schreibt das Steuerbüro dem Steuerpflichtigen, um ihn über die Verrechnung zu informieren.
5.10. Ich war mit der Zahlung meiner Vorauszahlungen leicht in Verzug und mir wurden Verzugszinsen berechnet. Gibt es eine Möglichkeit, diese Zinsen aufzuheben, da es sich lediglich um ein Versehen handelte?
Die Festsetzung und die Methode zur Berechnung von Verzugszinsen sind im Steuergesetz festgelegt. Die Steuerkasse ist daher nicht berechtigt, eine gesetzliche Vorschrift aufzuheben.
Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld fällig wird, dies zu einem Zinssatz von 0,6 % pro Monat. Der Zahlungsmonat zählt als ganzer Monat. Unabhängig vom Zahlungstag – sei es der erste oder der letzte Tag des Monats – werden also Zinsen für den gesamten Monat fällig, in dem die Zahlung erfolgt.
5.11. Welche Möglichkeiten gibt es, die Zwangsbeitreibung auszusetzen, wenn ich eine Beschwerde gegen meinen Steuerbescheid eingereicht habe?
Weder eine Beschwerde noch ein Widerspruch haben einen Einfluss auf die Fälligkeit der Steuerschuld. Die Beitreibung wird nicht ausgesetzt, und im Falle der Nichtzahlung ist die Steuerkasse berechtigt, Sie mit allen rechtlichen Mitteln zur Zahlung zu zwingen.
Nach Einreichung Ihrer Beschwerde beim Direktor der Steuerverwaltung können Sie einen schriftlichen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung an das Steuerbüro richten, das den betreffenden Bescheid erstellt hat.
Es ist zu beachten, dass es sich bei der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs nicht um einen erworbenen Anspruch handelt, da das Steuerbüro bei seiner Entscheidung über eine Ermessensbefugnis verfügt.
5.12. Ich habe gerade ein Dokument mit dem Titel „Renonciation à la prescription“ [Verzicht auf die Verjährung] erhalten, das ich unterschreiben und zurücksenden muss. Wozu dient dieses Dokument?
Die Steuerschuld verjährt grundsätzlich nach 5 Jahren (in bestimmten Fällen auch nach 10 Jahren).
Der Verzicht auf die Verjährung ist die Handlung, mit der der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung erklärt, auf die besagte Verjährung seiner Steuerschuld zu verzichten.
Dieser Verzicht auf die Verjährung muss eingetragen werden, bevor die Verjährung erreicht ist, also vor dem 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist abläuft.
Wenn Sie das Dokument nicht unterzeichnen und an die Steuerverwaltung zurücksenden, ist diese verpflichtet, die Verjährungsfrist auf andere Weise zu unterbrechen, d. h. mittels eines Zahlungsbefehls oder einer Pfändung Ihres Kontos oder Ihres Lohns.
5.13. Kann ein Dritter meine Steuern bezahlen?
Für die Steuerverwaltung spielt die Identität der Person, die eine Überweisung veranlasst, nur eine untergeordnete Rolle. Das Wichtigste ist, dass eine Drittperson als Überweisungszweck deutlich Ihre Steuernummer angibt.
5.14. Muss ich die Vorauszahlungen bezahlen, während ich noch auf meinen Steuerbescheid warte und der Meinung bin, dass die Vorauszahlungen nicht fällig sind?
Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch das Steuerbüro, das sich bei seiner Berechnung auf die letzte durchgeführte Veranlagung oder auf eine Schätzung Ihrer Einkünfte stützt, falls keine vorherige Erklärung oder Veranlagung vorliegt.
Diese Vorauszahlungen sind zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Terminen fällig. Bei Nichtzahlung dieser Vorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen fallen Verzugszinsen an, und es kann zu einer Zwangsbeitreibung durch die Steuerkasse kommen.
Wenn Sie die festgesetzten Vorauszahlungen für zu hoch halten, müssen Sie sich an das zuständige Steuerbüro wenden, das gegebenenfalls eine Neuberechnung durchführen kann.
Solange die Vorauszahlungen hingegen nicht gekürzt oder aufgehoben werden, führt die Steuerkasse die Beitreibung durch.
6. Der Antrag auf Berichtigung / die Beschwerde
6.1. Wie kann ich die Berichtigung eines kürzlich erhaltenen Steuerbescheids beantragen?
Von einem „Antrag auf Berichtigung“ spricht man bei einem Antrag auf Berichtigung eines kürzlich ausgestellten Steuerbescheids.
Ein Steuerpflichtiger, der eine Berichtigung seines Steuerbescheids beantragen möchte, weil er beispielsweise bei der Erstellung seiner Steuererklärung einen wichtigen Beleg vergessen hat, kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des ersten Steuerbescheids einen Antrag auf Berichtigung stellen. Dieser Antrag ist per Post mit allen relevanten Belegen an das zuständige Steuerbüro zu richten, wobei zu beachten ist, dass der berichtigte Bescheid vor Ablauf der besagten 3-Monats-Frist zugestellt werden muss.
6.2. Ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid des Steuerbüros erscheint mir unausweichlich. An wen muss ich den Rechtsbehelf richten?
Sie können Ihren Rechtsbehelf:
- entweder an den Vorsteher Ihres Steuerbüros richten, der es an den Direktor der Steuerverwaltung weiterleitet,
- oder direkt an den Direktor der Steuerverwaltung.
Der Direktor der Steuerverwaltung muss über den Rechtsbehelf entscheiden.
6.3. Muss ich den Rechtsbehelf schriftlich einlegen?
Es wird empfohlen, Ihren Rechtsbehelf schriftlich einzulegen.
In Ausnahmefällen können Sie Ihren Rechtsbehelf auch mündlich beim Vorsteher Ihres Steuerbüros vorbringen. In diesem Fall ist der Rechtsbehelf nur gültig, wenn ein Protokoll erstellt und unterzeichnet wurde.
Ein Rechtsbehelf per Fax ist zulässig, ein Rechtsbehelf per Telefon oder E-Mail jedoch nicht.
6.4. In welcher Sprache kann ich meinen Rechtsbehelf verfassen?
Sie können sich in einer der drei Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg ausdrücken, d. h. Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.
Die auf Ihren Rechtsbehelf folgende Entscheidung des Direktors wird grundsätzlich in der Sprache des entsprechenden Antrags verfasst.
6.5. Wer kann einen Rechtsbehelf einlegen?
In der Regel hat ein Steuerpflichtiger, der die Entscheidung des Steuerbüros beanstandet, das Recht, beim Direktor der Steuerverwaltung einen Rechtsbehelf einzulegen.
Es kann auch ein Dritter mit der Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragt werden. Diese Person handelt dann als Vertreter und Bevollmächtigter der Person, gegen die die Entscheidung des Steuerbüros ergangen ist.
Dieser Dritte muss über eine ausdrückliche Sondervollmacht verfügen, nämlich eine schriftliche Vollmacht, aus der eindeutig die Absicht des Steuerpflichtigen hervorgeht, dem Bevollmächtigten die Befugnis zu erteilen, in seinem Namen gegen die betreffende Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.
Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verfügt dieser automatisch über eine Vollmacht.
6.6. Welche Rechtsbehelfe gibt es, um einen Steuerbescheid oder eine Entscheidung des Steuerbüros zu beanstanden?
Das Steuergesetz sieht mehrere Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Steuerverwaltung vor:
- Die Beschwerde (réclamation) gegen einen Steuerbescheid oder gegebenenfalls eine andere Verwaltungsentscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Direktor der Steuerverwaltung gerichtet werden.
- Der formelle Widerspruch (recours hiérarchique formel) richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung des Steuerbüros (z. B. die Ablehnung einer Stundung, die Entscheidung über die Festsetzung eines Steuerzuschlags). Er ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Direktor der Steuerverwaltung zu richten.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten Werktag. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als verspätet eingelegt und daher als unzulässig.
6.7. Was muss der Rechtsbehelf enthalten?
Der Rechtsbehelf (Beschwerde oder formeller Widerspruch) muss Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Beschwerde- bzw. Widerspruchsführers (desjenigen, der eine Beschwerde oder einen Widerspruch gegen eine abtrennbare Handlung einlegen möchte);
- die Entscheidung, die Sie anfechten möchten, zum Beispiel:
„Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12. Dezember 2002“,
„Widerspruch gegen den Verspätungszuschlag von 10 % des Steuerbetrags gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 2001“.
6.8. Kann ich meinen Rechtsbehelf jederzeit einlegen?
Der Rechtsbehelf muss innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden sein.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten Werktag.
Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechtsbehelf als verspätet eingelegt und unzulässig.
6.9. Ich habe mehrere Entscheidungen erhalten, gegen die ich einen Rechtsbehelf einlegen möchte. Reicht es aus, nur einen Brief zu schreiben?
Es wird empfohlen, für jede angefochtene Entscheidung einen gesonderten Rechtsbehelf einzulegen.
Beispiel: Sie erhalten am selben Tag die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 und möchten gegen diese Bescheide Beschwerde einlegen. Da es sich um 2 Bescheide und damit 2 separate vollstreckbare Entscheidungen handelt, müssen 2 separate Rechtsbehelfe eingelegt werden.
6.10. Ich habe meinen Rechtsbehelf beim Direktor der Steuerverwaltung eingelegt. Was passiert als nächstes mit meiner Akte?
Der Direktor der Steuerverwaltung kann Ihren Rechtsbehelf entweder abweisen, ihn für begründet (oder teilweise begründet) erklären oder sogar den Bescheid des Steuerbüros aufheben.
Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der Beschwerde keine Entscheidung des Direktors, kann die Beschwerde als abgewiesen betrachtet werden, und Sie haben das Recht, gegen den ursprünglichen Steuerbescheid beim Verwaltungsgericht zu klagen.
Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichts jedoch insofern nicht zwingend erforderlich, als die Entscheidung des Direktors auch nach Ablauf dieser Frist noch erlassen werden kann.
Sollten Sie mehr als 6 Monate nach Einreichung Ihrer Beschwerde noch keine Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung erhalten haben, können Sie:
- entweder die Entscheidung des Direktors bezüglich Ihrer Beschwerde abwarten;
- oder gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, beim Verwaltungsgericht, 1, rue du Fort Thuengen, L-1499 Luxemburg, klagen. Die Klageschrift muss den/die Namen, Vornamen und Anschrift des Klägers, die Bezeichnung der streitgegenständlichen Entscheidung, die zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe, den Gegenstand der Klage und die Auflistung der Belege, die der Kläger zu verwenden beabsichtigt, enthalten.
Hat der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland, muss die Klageschrift auch eine Domizilwahl in Luxemburg enthalten. Die datierte und unterschriebene Klageschrift muss im Original und in vier Kopien zusammen mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid und den Belegen in vier Kopien bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden.
6.11. Kann ich meine Klage direkt beim Verwaltungsgericht einreichen, ohne mich an den Direktor der Steuerverwaltung zu wenden?
Das Gesetz sieht bei Streitigkeiten die zwingende Anrufung des Direktors der Steuerverwaltung vor. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht Ihre Klage für unzulässig erklären.
6.12. Kann ich selbst vor dem Verwaltungsgericht auftreten?
Sie können:
- selbst auftreten;
- sich vertreten lassen:
- von einem Rechtsanwalt,
- von einem Buchhalter,
- von einem Wirtschaftsprüfer,
der ordnungsgemäß zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist.
6.13. Wer entscheidet in letzter Instanz über meine Klage?
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden (Frist: 40 Tage).
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
7. Der Erlass aus Billigkeitsgründen
7.1. Wie muss ich den Begriff „Billigkeit“ im Zusammenhang mit dem Erlass aus Billigkeitsgründen verstehen?
Es gilt zwischen Folgendem zu entscheiden:
- der objektiven Billigkeit, die darauf abzielt, die Regel zu korrigieren, die sich im Einzelfall als ungerecht erweist, weil sie zu einer dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Veranlagung führt, und
- der subjektiven Billigkeit in der Person des Steuerpflichtigen, wenn die Zahlung der Steuer seine wirtschaftliche Existenz gefährdet und ihm wesentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts entzieht.
7.2. Was ist der Unterschied zwischen einem außergerichtlichen Rechtsbehelf und einem gerichtlichen Rechtsbehelf?
- Der außergerichtliche Rechtsbehelf bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Billigkeitsgründen.
- Eine Anfechtung der Anwendung des Gesetzes, einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage oder das Vergessen eines Abzugs fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.
7.3. An wen muss ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen richten?
Der Antrag ist an den Direktor der Steuerverwaltung (ACD) zu richten.
7.4. Wann kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen einreichen?
Ihr Antrag muss spätestens am Ende des Jahres eingereicht worden sein, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse stattgefunden haben, die Sie zum Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen bewogen haben.
Grundsätzlich zeigt sich eine objektive Strenge ab dem Datum Ihres Steuerbescheids und eine subjektive Strenge ab dem Zeitpunkt der Feststellung von tatsächlichen und dauerhaften finanziellen Schwierigkeiten, die es Ihnen nicht mehr ermöglichen, Ihre Steuerschulden zu begleichen.
7.5. Was muss mein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen enthalten?
Ihr Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen muss Folgendes enthalten:
- Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Steuernummer;
- im Rahmen einer objektiven Strenge, die Darlegung und Begründung der Gründe, aus denen Sie der Meinung sind, dass das Gesetz nicht Ihrem ganz speziellen Fall entspricht;
im Rahmen einer subjektiven Strenge, Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften und Ausgaben sowie zu Ihren Vermögenswerten, aus denen hervorgeht, dass Sie die fälligen Steuern nicht bezahlen können.
7.6. Muss ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen schriftlich einreichen?
Der Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen muss schriftlich an den Direktor der Steuerverwaltung (ACD) gerichtet werden.
7.7. In welcher Sprache kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen verfassen?
Sie können sich in einer der drei Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg ausdrücken, d. h. Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.
Die auf Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen folgende Entscheidung des Direktors wird grundsätzlich in der Sprache Ihrer Wahl verfasst.
7.8. Ich habe meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen beim Direktor der Steuerverwaltung eingereicht. Was passiert als nächstes mit meiner Akte?
Der Direktor der Steuerverwaltung kann Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen entweder ablehnen oder für begründet erklären.
Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten eine Anfechtungsklage (recours en réformation) beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Erlass aus Billigkeitsgründen keine Entscheidung des Direktors, kann der Antrag als abgelehnt betrachtet werden, und Sie haben das Recht, eine Anfechtungsklage (recours en réformation) beim Verwaltungsgericht einzulegen..
Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichts jedoch insofern nicht zwingend erforderlich, als die Entscheidung des Direktors auch nach Ablauf dieser Frist noch erlassen werden kann.
7.9. Kann ich meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen direkt beim Verwaltungsgericht einreichen, ohne mich an den Direktor der Steuerverwaltung zu wenden?
Das Gesetz sieht die zwingende Anrufung des Direktors der Steuerverwaltung vor. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht Ihren Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen für unzulässig erklären.
7.10. Kann ich selbst vor dem Verwaltungsgericht auftreten?
Sie können:
- selbst auftreten;
- sich vertreten lassen:
- von einem Rechtsanwalt,
- von einem Buchhalter,
- von einem Wirtschaftsprüfer,
der ordnungsgemäß zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist.
7.11. Wer entscheidet in letzter Instanz über meinen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen?
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden (Frist: 40 Tage).
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
8. Die Bescheinigungen
8.1. Wie beantrage ich eine Einkommensbescheinigung?
Die Einkommensbescheinigung kann beim örtlich zuständigen Steuerbüro beantragt werden. Der Antrag kann entweder telefonisch oder über das Kontaktformular der Steuerverwaltung (ACD) gestellt werden. Die Einkommensbescheinigung kann entweder direkt beim zuständigen Steuerbüro während der Öffnungszeiten (7:45 bis 12:15 Uhr) abgeholt oder per Post an die gesetzliche Anschrift des Antragstellers geschickt werden.
Der an die ACD gerichtete Antrag muss Folgendes enthalten:
- die Namen des Antragstellers,
- die Steueraktennummer – Identifikationsnummer des Antragstellers,
- die Adresse des Antragstellers,
- die Behörde, die die Bescheinigung verlangt, und den Grund dafür.
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Adresse eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
8.2. Welches Büro bzw. welche Abteilung ist für die Ausstellung einer (Nicht-)Eigentumsbescheinigung zuständig?
Die (Nicht-)Eigentumsbescheinigung wird von der Abteilung „Evaluations immobilières“ ausgestellt. Sie kann telefonisch, per E-Mail oder per Post beantragt werden.
Die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse der Abteilung sind unter folgendem Link zu finden: Section des évaluations immobilières (SEVI) – Compétences et adresses - Contact - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
9. Allgemeine Informationen
9.1. Wie lauten die Öffnungszeiten der Steuerbüros? Benötige ich einen Termin, um beim zuständigen Steuerbüro vorstellig zu werden?
Die Büros sind Montags bis Freitags von 7:45 bis 12:15 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet. Nachmittags sind sie nach Vereinbarung eines Termins von 13:15 bis 17:00 Uhr geöffnet.
Nähere Informationen zu den Öffnungszeiten der Steuerbüros sind unter folgendem Link zu finden: Heures d'ouverture et de fermeture des bureaux - A à Z - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
9.2. Wie finde ich die Adresse eines bestimmten Steuerbüros?
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Adresse eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
9.3. Wer kann mir allgemeine Informationen geben?
Bei allgemeinen Fragen zur Besteuerung nichtansässiger natürlicher Personen können Sie sich entweder telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website an die ACD wenden.
Es ist auch möglich, die Büros während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:45 bis 12:15 Uhr) persönlich zu besuchen. Nachmittags sind sie nach Vereinbarung eines Termins von 13:15 bis 17:00 Uhr geöffnet.
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um die Telefonnummer eines bestimmten Büros zu finden: Compétences et adresses - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
9.4. Was versteht man unter „NIF-Nummer“ oder „TIN-Nummer“?
In Luxemburg ist die nationale Identifikationsnummer für natürliche Personen auch als „Sozialversicherungsnummer“ oder „persönliche Kennnummer“ bzw. unter der frz. Bezeichnung „matricule“ bekannt. Die Identifikationsnummer einer natürlichen Person besteht aus 13 Ziffern. Was die direkten Steuern angeht, kann diese Nummer auch als Steueridentifikationsnummer (numéro d’identification fiscale - NIF) für natürliche Personen dienen.
Die luxemburgische nationale Identifikationsnummer für juristische Personen ist auch als „Sozialversicherungsnummer“ oder „persönliche Kennnummer“ bzw. unter der frz. Bezeichnung „matricule“ bekannt. Was die direkten Steuern angeht, kann diese Nummer auch als Steueridentifikationsnummer (numéro d’identification fiscale - NIF oder tax identification number - TIN) dienen. Sie setzt sich aus dem Gründungsjahr und der Rechtsform der juristischen Person zusammen, gefolgt von fünf zufälligen Ziffern: AAAA FF XX XXX.
Diese 11-stellige persönliche Identifikationsnummer muss in der gesamten Kommunikation mit den zuständigen Steuerbüros der ACD und bei allen Überweisungen an die Steuerverwaltung (ACD) angegeben werden.
9.5. Wie finde ich die Bankkontonummer der Steuerverwaltung?
Bitte klicken Sie auf den folgenden Link: Service de recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu).
Klicken Sie einfach auf die für Ihre Akte zuständige Steuerkasse.
10. Die technische Unterstützung
10.1. Kann ich mich bei Problemen mit einem Luxtrust-Produkt an den Online-Support (Helpline) wenden?
Bei Problemen mit einem Luxtrust-Produkt (Token, Smartcard, Luxtrust Mobile) werden die Steuerpflichtigen (oder Arbeitgeber) gebeten, sich an den Support von Luxtrust zu wenden, dies unter der Nummer (00352) 24 550 550.
10.2. An wen kann ich mich bei Problemen mit dem Formular für die Einkommensteuererklärung wenden, das auf der Website der ACD heruntergeladen werden kann?
Wenn die eingegebenen Daten nicht gespeichert werden oder automatische Summen nicht angezeigt werden, wird empfohlen, das Formular auf der Festplatte zu speichern, dann Acrobat Reader manuell zu starten und das gespeicherte Formular zu öffnen.
Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen, Anzeigen oder Speichern des Formulars für die Einkommensteuererklärung auf der Website der Steuerverwaltung haben, können Sie das folgende Tutorial in verschiedenen Formaten herunterladen:
Eine Steuererklärung mit dem elektronischen Assistenten ausfüllen – Guichet.lu – Verwaltungsleitfaden – Luxemburg (public.lu)
Besteht das Problem weiterhin, können Sie sich über folgenden Link an den Helpdesk von Guichet.lu wenden: Kontakt Helpdesk – Guichet.lu – Verwaltungsleitfaden – Luxemburg (public.lu)
Bei technischen Fragen zum XML-Format können Sie sich an die IT-Abteilung der Steuerverwaltung wenden (E-Mail-Adresse: decl.pph@co.etat.lu)
10.3. An wen sollte sich der Arbeitgeber bei Fragen zur Datenbank der Lohnsteuerkarten wenden?
Zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Datenbank der Lohnsteuerkarten können sich Arbeitgeber an die IT-Abteilung der Steuerverwaltung (ACD) wenden, indem sie eine E-Mail an die folgende Adresse senden: fpe @co.etat.lu.