Informationen für Gesellschaften

Der Inhalt dieser FAQs ist nicht maßgebend und löst in keiner Weise die Haftung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, im Kürzel „ACD“) aus. Er wurde von der ACD zu Informationszwecken erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Lediglich die im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Fassungen der Texte sind maßgebend. Diese Rubrik dient in erster Linie dazu, das Verständnis bestimmter Bereiche des Steuerwesens, die die Steuerpflichtigen, d. h. in diesem Fall Gesellschaften, betreffen, zu erleichtern und nützliche Informationen bereitzustellen.

 

Haben Sie als ansässige oder nichtansässige Gesellschaft eine Frage zu:

  1. Der Meldung und den Stammdaten einer Gesellschaft?
  2. Der Ausstellung einer Bescheinigung?
  3. Der Nutzung eines Vorgangs / eines Vordrucks?
  4. Kontoauszug und Rückerstattungen
  5. Dem Liquidationsverfahren?
  6. Einem Antrag auf Berichtigung/einer Beschwerde/einem formellen Widerspruch)?
  7. Einem allgemeinen Thema?

1. Meldung und Stammdaten einer Gesellschaft

1.1. Können Sie mir die Identifikationsnummer der Gesellschaft XY mitteilen?

Die Identifikationsnummer wird dem Gesellschaftssitz des Steuerpflichtigen nach Hinterlegung der Gründungsurkunde im Handels- und Firmenregister vom Zentrum für Informationstechnologien des Staates (CTIE) zugewiesen und mitgeteilt.

Zudem befindet sie sich auf allen von der Steuerverwaltung (ACD) versandten Dokumenten (z. B. Kontoauszüge, Festsetzung der Vorauszahlungen usw.).

Ist Ihre Gesellschaft noch nicht im Handels- und Firmenregister (RCS) eingetragen, verweisen wir Sie auf die Seite Eintragung des Unternehmens und Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS) – Guichet.lu – Luxembourg

2. Ausstellung einer Bescheinigung

2.1. Wie kann ich eine Unverbindlichkeitsbescheinigung im Zuge einer Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung beantragen?

Ansässige Gesellschaft

Anträge auf Ausstellung einer Unverbindlichkeitsbescheinigung sind an die zuständige Steuerkasse zu richten oder können über das Kontaktformular gestellt werden.
Die E-Mail-Adressen der zuständigen Steuerkassen lauten wie folgt:

 

Nichtansässige Gesellschaft

Das Steuerbüro Gesellschaften 5 („Sociétés 5“) ist für die Ausstellung der Unverbindlichkeitsbescheinigungen für nichtansässige Kapitalgesellschaften, die nicht bei einem Steuerbüro registriert sind, zuständig.

Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme lautet: soc5@co.etat.lu

 

Das Steuerbüro Gesellschaften 3 ist für die Ausstellung der Unverbindlichkeitsbescheinigungen für nichtansässige Personengesellschaften, die nicht bei einem Steuerbüro registriert sind, zuständig.

Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme lautet: soc3@co.etat.lu

Unverbindlichkeitsbescheinigungen für nichtansässige Gesellschaften können auch über das Kontaktformular beantragt werden.

Eine Unverbindlichkeitsbescheinigungen kann von einem Steuerpflichtigen beantragt werden, der den Status eines zugelassenen MACF-Melders gemäß § 5 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus beantragen möchte.

Weitere Informationen zum CBAM "Carbon border adjustment mechanism" und zur MACF-zertifizierten Zulassung sind auf der Website der Umweltverwaltung zugänglich:

CBAM: Carbon border adjustment mechanism - Emweltprozeduren - Umweltportal - emwelt.lu - Luxemburg (public.lu).

Die Bescheinigung wird von der ACD unter der Voraussetzung ausgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Steuern nachgekommen ist.

Der Antrag kann über folgende Adresse angefordert werden : certificat.MACFautorise@co.etat.lu

2.2. Können Sie mir eine Ansässigkeitsbescheinigung für die Gesellschaft XY zukommen lassen?

Der Antrag auf Erhalt einer Ansässigkeitsbescheinigung muss entweder per Post oder über das Kontaktformular der Steuerverwaltung (ACD) beim zuständigen Steuerbüro für Gesellschaften gestellt werden.

Der an die ACD gerichtete Antrag muss Folgendes enthalten:

  1. die Bezeichnung, die Identifikationsnummer und die Adresse des Antragstellers
  2. die Gründe für die Beantragung der Bescheinigung (z. B. Dividende/Zinsen, Name und Adresse der ausschüttenden Gesellschaft usw.)
  3. die Stellen, die die Bescheinigung erhalten sollen
  4. das Gründungsdatum
  5. die Sprache, in der die Bescheinigung ausgestellt werden soll (wird die Sprache nicht angegeben, wird die Bescheinigung auf Französisch ausgestellt; auf Wunsch kann die Bescheinigung auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden)

 

Für Personengesellschaften werden keine Ansässigkeitsbescheinigungen ausgestellt.

Vor der Ausstellung einer Bescheinigung behält sich die ACD das Recht vor, zu prüfen, ob der antragstellende Steuerpflichtige die Zahlungen im Zusammenhang mit seinen Schulden in Sachen Steuern und Abgaben geleistet hat, und kann gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung der an sie gerichteten Informationen, Aussagen, Anträge, Erklärungen, Beschwerden oder Rechtsbehelfe zusätzliche Belege verlangen.

Alle Dokumente werden an den Sitz der Gesellschaft geschickt.
Das zuständige Büro finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service Imposition – Section des Sociétés - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

2.3. Was muss ich tun, um im Falle einer vereinfachten Liquidation eine Bescheinigung zu erhalten?

Eine Unverbindlichkeitsbescheinigung im Rahmen eines Antrages auf vereinfachte Liquidation kann per E-Mail an die folgende Adresse angefordert werden: certificat.liquidationsimplifiee@co.etat.lu

3. Nutzung eines Vorgangs / eines Vordrucks

3.1. Welcher Vordruck ist von Personengesellschaften zu verwenden?

Der Vordruck 200 „Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus gemeinschaftlichen Betrieben und von Miteigentum“ ist steuerlich transparenten Organismen oder Gestaltungen vorbehalten, die nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Artikel 14 L.I.R., Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 61 L.I.R. oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Artikel 91 L.I.R. erzielen.

Der Vordruck 200 ist zudem bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß Artikel 98 L.I.R., diversen Einkünften im Sinne von Artikel 99 Nummern 1 und 2 L.I.R. im Zusammenhang mit Immobilien oder, sollten sie als Nebeneinkünfte erzielt werden, bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 97 L.I.R. oder sonstigen Einkünften im Sinne von Artikel 99 Nummern 1, 2 und 3 L.I.R. im Zusammenhang mit anderen Gütern als Immobilien einzureichen

Um Verwendung des Vordrucks 205 „Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus gemeinschaftlichen Betrieben und Körperschaftsteuererklärung“ werden hingegen steuerlich transparente Organismen oder Gestaltungen gebeten, die vorwiegend die in Artikel 97 L.I.R. genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen oder die in Artikel 99 Nummern 1 und 2 L.I.R. angegebenen sonstigen Einkünfte im Zusammenhang mit anderen Gütern als Immobilien erzielen.

Dementsprechend schließen sich die Vordrucke 200 und 205 gegenseitig aus.

Beim Vordruck 205 handelt es sich um einen elektronischen Vorgang, der über die Plattform MyGuichet.lu zu erfolgen hat und nur an das Steuerbüro Gesellschaften 6 übermittelt werden kann. Der Vordruck 205 ist nicht im PDF-Format verfügbar.

Der Vordruck 300 „Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewerbesteuererklärung“ ist steuerlich transparenten Organismen oder Gestaltungen vorbehalten, die gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Artikel 14 L.I.R. erzielen. In diesem Fall erzielen alle – ansässigen oder nichtansässigen – Beteiligten im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Vordrucke 300 und 205 schließen sich gegenseitig aus.

Die Vordrucke 200 und 300 sind per Post einzureichen, und das eingereichte Formular muss mit einer Originalunterschrift versehen sein.

Grundsätzlich ist der Vordruck einzureichen, der in der versandten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen angegeben ist.

Nähere Informationen sind unter https://impotsdirects.public.lu/dam-assets/fr/echanges-electroniques/decl-coll/faq-modele-205.pdf zu finden.

Die besagten Vordrucke finden Sie unter folgendem Link: Compétences et Adresses - Collectivités – Formulaires - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

3.2. Muss die Steuererklärung einer Personengesellschaft zwingend jedes Jahr abgegeben werden, auch wenn diese keine Tätigkeit mehr ausübt?

Die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung ist vom Gründungsjahr bis zu einschließlich dem Jahr, in dem die Liquidation der Gesellschaft durch Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister rechtskräftig wird, verpflichtend.

3.3. Ist die Abgabe einer Steuerabzugserklärung auf Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann erforderlich, wenn keine Steuern zu erheben sind?

Gemäß Artikel 1 (2) der großherzoglichen Verordnung vom 18. Dezember 1998 zur Durchführung von Artikel 151 L.I.R. ist die die Einkünfte zahlende Gesellschaft nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung befreit, wenn keine Steuern zu erheben sind.

3.4. Wie kann ich eine Berichtigung der Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen einreichen?

Für die Einreichung einer berichtigenden Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen sind folgende Schritte zu befolgen:

  1. Einen neuen Vorgang starten: Loggen Sie sich in Ihrem Online-Bereich auf MyGuichet ein und starten Sie eine neue Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen (Déclaration de tantièmes).
  2. Wahl der Art der Anmeldung: Beim Ausfüllen des Formulars haben Sie die Möglichkeit, die Art der Anmeldung (initiale [Erstanmeldung], rectificative [Berichtigung] oder annulative [Aufhebung]) auszuwählen. Wählen Sie die Option „rectificative“ aus.
  3. Referenznummer der Erstanmeldung: Sie müssen die Referenznummer der Anmeldung angeben, die Sie berichtigen möchten. Dieser Nummer sieht im Allgemeinen wie folgt aus: 2024-YXXX-ZXXX.
  4. Die berichtigende Anmeldung ausfüllen:
    • Alle Informationen angeben: Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Informationen in der berichtigenden Anmeldung angeben. Wenn Sie beispielsweise in der Erstanmeldung vergessen haben, einen zweiten Empfänger anzugeben, müssen Sie in der berichtigenden Anmeldung beide Empfänger angeben, auch den bereits in der Erstanmeldung genannten.
    • Ersatz der Erstanmeldung: Bitte beachten Sie, dass die berichtigende Erklärung die Erstanmeldung vollständig ersetzt. Es werden nicht nur neue Informationen hinzugefügt, sondern alle zuvor bereitgestellten Daten ersetzt.
  5. Überprüfung und Einreichung: Überprüfen Sie alle Angaben vor Einreichung der berichtigenden Erklärung sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

 

4. Kontoauszug und Rückerstattungen

4.1. Was muss ich tun, um einen Kontoauszug anzufordern?

Die Kontoauszüge werden vierteljährlich an den Sitz der Gesellschaft geschickt.
Jeder Antrag auf einen zusätzlichen Kontoauszug ist entweder per Post oder über das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung an die zuständige Steuerkasse zu richten.
Die zuständige Steuerkasse finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service de Recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

4.2. Was muss ich bei Erhalt einer Rückerstattung im Falle einer operativ tätigen Gesellschaft tun?

Bitte stellen Sie der zuständigen Steuerkasse Folgendes zur Verfügung:

  • einen Bankidentitätsnachweis (RIB) oder ein Bankbestätigungsschreiben (BCL), der/das die Bankverbindung der Gesellschaft beinhaltet.

 

Ist die Gesellschaft nicht Inhaberin eines auf ihren Namen lautenden Kontos, ist eine Rückerstattung des Geldbetrags auf ein anderes Bankkonto möglich.

In diesem Fall müssen der oder die gesetzliche(n) Vertreter der Gesellschaft der zuständigen Steuerkasse die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:

  • eine von dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) der Gesellschaft, der/die gemäß der Satzung berechtigt ist/sind, Letztere zu verpflichten, datierte und unterzeichnete schriftliche Vollmacht, aus der hervorgeht, dass die zuständige Steuerkasse den Geldbetrag auf das IBAN-Konto von ……………………………… erstatten darf (die Steuerkasse kann auf Anfrage eine Vollmachtsvorlage bereitstellen)
  • einen Bankidentitätsnachweis (RIB) oder ein Bankbestätigungsschreiben (BCL), für das Bankkonto dieses Dritten
4.3. Was muss ich bei Erhalt einer Rückerstattung im Falle einer in freiwilliger Liquidation befindlichen Gesellschaft tun?

Ist die Gesellschaft in freiwilliger Liquidation immer noch Inhaberin eines auf ihren Namen lautenden Bankkontos, sind der zuständigen Steuerkasse folgende Unterlagen zu übermitteln:

  • ein Bankidentitätsnachweis (RIB) oder
  • ein Bankbestätigungsschreiben (BCL), der/das die Bankverbindung der Gesellschaft beinhaltet und vom Liquidator bereitgestellt wurde

 

Ist die Gesellschaft in freiwilliger Liquidation nicht mehr Inhaberin eines auf ihren Namen lautenden Bankkontos, kann der Geldbetrag auf das Bankkonto des Liquidators erstattet werden.

In diesem Fall müssen der zuständigen Steuerkasse folgende Unterlagen übermittelt werden:

  • ein Bankidentitätsnachweis (RIB) oder
  • ein Bankbestätigungsschreiben (BCL), der/das die Bankverbindung des Liquidators beinhaltet
4.4. Was muss ich bei Erhalt einer Rückerstattung im Falle einer liquidierten/aufgelösten Gesellschaft tun?
  1. Die Steuerkasse stellt Nachforschungen an, um zu ermitteln, wer der oder die Empfänger des zu erstattenden Geldbetrags ist/sind.
  2. Die Steuerkasse kontaktiert den oder die Empfänger schriftlich und ersucht um die notwendigen Unterlagen, um die Rückerstattung vorzunehmen.

5. Liquidationsverfahren

5.1. Wie sieht das Verfahren zur Liquidation einer Personengesellschaft aus?

Eine Personengesellschaft gilt durch die entsprechende Veröffentlichung der Liquidation im Handels- und Firmenregister (RCS) als wirksam liquidiert.

Alle Unterlagen oder Urkunden können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: helpdesk@lbr.lu

5.2. Müssen jedes Jahr eine Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuererklärung abgegeben werden (Vordruck 500)?

Gemäß Artikel 169 (1) L.I.R werden Organismen mit kollektivem Charakter, die aufgelöst wurden, unter Berücksichtigung des bei ihrer Liquidation erzielten Nettogewinns besteuert. Die Besteuerung erfolgt am Ende der Liquidation, wenn diese drei Jahre nicht überschreitet. Wenn die Liquidationsvorgänge einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, erfolgt die Besteuerung am Ende jedes Geschäftsjahres (Artikel 169 Absatz 2 L.I.R.).

Unabhängig von der Dauer der Liquidation unterliegt der Organismus mit kollektivem Charakter weiterhin der Verpflichtung, seine Einkünfte und sein Vermögen jährlich zu melden.

6. Der Antrag auf Berichtigung / die Beschwerde / der formelle Widerspruch

6.1. Wie kann eine Berichtigung eines kürzlich erhaltenen Steuerbescheids beantragt werden ?

Von einem „Antrag auf Berichtigung“ spricht man bei einem Antrag auf Berichtigung eines kürzlich ausgestellten Steuerbescheids (siehe §94, Absatz 1 AO).

Ein Steuerpflichtiger, der eine Berichtigung seines Steuerbescheids beantragen möchte, weil er beispielsweise bei der Erstellung seiner Steuererklärung die Angaben zu Werbungskosten vergessen hat, kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des ersten Steuerbescheids einen Antrag auf Berichtigung stellen. Dieser Antrag ist per Post mit allen relevanten Belegen an das zuständige Steuerbüro zu richten, wobei zu beachten ist, dass der berichtigende Bescheid vor Ablauf der besagten 3-Monats-Frist zugestellt werden muss.

6.2. Welche Rechtsbehelfe gibt es, um einen Steuerbescheid oder eine Entscheidung des Steuerbüros zu beanstanden?

Das Steuergesetz sieht mehrere Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Steuerverwaltung vor:

  1. Die Beschwerde (réclamation) (siehe §228 AO) gegen einen Steuerbescheid oder gegebenenfalls eine andere Verwaltungsentscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Direktor der Steuerverwaltung gerichtet werden.
  2. Der formelle Widerspruch (recours hiérarchique formel) (siehe §237 AO) richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung des Steuerbüros (z. B. die Ablehnung einer Stundung, die Entscheidung über die Androhung oder Festsetzung eines Wangsgelds beziehungsweise Steuerzuschlags). Er ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Direktor der Steuerverwaltung zu richten.

 

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist bis zum nächsten Werktag. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Widerspruch als verspätet eingelegt und daher als unzulässig.

6.3. Muss der Rechtsbehelf schriftlich einlegt werden?

Es wird empfohlen, den Rechtsbehelf schriftlich einzulegen.

Ein Rechtsbehelf per Fax ist zulässig, ein Rechtsbehelf per Telefon oder E-Mail jedoch nicht.

6.4. In welcher Sprache kann der Rechtsbehelf verfasst werden ?

Der Rechtsbehelf kann in einer der drei Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg verfasst werden, d. h. Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch.

Die auf den Rechtsbehelf folgende Entscheidung des Direktors wird grundsätzlich in der Sprache des entsprechenden Antrags verfasst.

6.5. Wer kann einen Rechtsbehelf einlegen?

In der Regel hat ein Steuerpflichtiger, der die Entscheidung des Steuerbüros beanstandet, das Recht, beim Direktor der Steuerverwaltung einen Rechtsbehelf einzulegen.

Es kann auch ein Dritter mit der Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragt werden. Diese Person handelt dann als Vertreter und Bevollmächtigter der Person, gegen die die Entscheidung des Steuerbüros ergangen ist.

Dieser Dritte muss über eine ausdrückliche Sondervollmacht verfügen, nämlich eine schriftliche Vollmacht, aus der eindeutig die Absicht des Steuerpflichtigen hervorgeht, dem Bevollmächtigten die Befugnis zu erteilen, in seinem Namen gegen die betreffende Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verfügt dieser automatisch über eine Vollmacht.

6.6. Was muss der Rechtsbehelf enthalten?

Der Rechtsbehelf (Beschwerde oder formeller Widerspruch) muss Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift des Beschwerde- bzw. Widerspruchsführers (desjenigen, der eine Beschwerde oder einen Widerspruch gegen eine abtrennbare Handlung einlegen möchte);
  • die anzufechtende Entscheidung, zum Beispiel:
    der Bescheid über die Einkommenssteuer der Körperschaften und die Bemessungsgrundlage für die kommunale Gewerbesteuer für das Jahr 2024 oder die Entscheidung über die Aufforderung zur Zahlung oder Festsetzung eines Zwangsgeld.
6.7. Ein Rechtsbehelf wurde beim Direktor der Steuerverwaltung eingelegt. Was passiert als nächstes mit dieser Akte?

Der Direktor der Steuerverwaltung kann Ihren Rechtsbehelf entweder abweisen, ihn für begründet (oder teilweise begründet) erklären oder sogar den Bescheid des Steuerbüros aufheben.

Ausserdem kann der Direktor einen Steuerzuschlag (Änderung in pejus) im Rahmen einer kompletten Überprüfung festsetzen.

Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der Beschwerde keine Entscheidung des Direktors, kann die Beschwerde als abgewiesen betrachtet werden, und Sie haben das Recht, gegen den ursprünglichen Steuerbescheid beim Verwaltungsgericht zu klagen

Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zwingend erforderlich und die Entscheidung des Direktors kann auch nach Ablauf dieser Frist noch erlassen werden.

Sollte nach mehr als 6 Monaten nach Einreichung der Beschwerde noch keine Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung erfolgt sein, kann :

  • entweder die Entscheidung des Direktors bezüglich Ihrer Beschwerde abgewartet werden;
  • oder gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, beim Verwaltungsgericht, 1, rue du Fort Thuengen, L-1499 Luxemburg, geklagt werden. Die Klageschrift muss den/die Namen, Vornamen und Anschrift des Klägers, die Bezeichnung der streitgegenständlichen Entscheidung, die zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe, den Gegenstand der Klage und die Auflistung der Belege, die der Kläger zu verwenden beabsichtigt, enthalten. Hat der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland, muss die Klageschrift auch eine Domizilwahl in Luxemburg enthalten. Die datierte und unterschriebene Klageschrift muss im Original und in vier Kopien zusammen mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid und den Belegen in vier Kopien bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden.
6.8. Kann eine Klage direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, ohne sich an den Direktor der Steuerverwaltung zu wenden?

Das Gesetz sieht bei Streitigkeiten die zwingende Anrufung des Direktors der Steuerverwaltung vor. Andernfalls wird das Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig erklären.

6.9. Kann ich selbst vor dem Verwaltungsgericht auftreten?

Sie können:

  • selbst auftreten;
  • sich vertreten lassen:
    • von einem Rechtsanwalt,
    • von einem Buchhalter,
    • von einem Wirtschaftsprüfer,

      der ordnungsgemäß zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist.

6.10. Wer entscheidet in letzter Instanz über eine Klage?

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt werden (Frist: 40 Tage).

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs kann kein Rechtsmittel eingelegt werde

7. Allgemeines

7.1. Können Sie mir den genauen Betrag der fälligen Steuern nennen?

Für die Abrechnung, Einziehung und Erstattung der Gelder ist die Steuerkasse zuständig.

Die zuständige Steuerkasse finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service de Recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)

7.2. Welche Formalitäten sind bei der Gründung einer Gesellschaft zu erledigen?

Informationen zu den Formalitäten im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft finden Sie auf der Seite Eintragung des Unternehmens und Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS) - Guichet.lu - Luxembourg

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