Der Inhalt dieser FAQs ist nicht maßgebend und löst in keiner Weise die Haftung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes, im Kürzel „ACD“) aus. Er wurde von der ACD zu Informationszwecken erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Lediglich die im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Fassungen der Texte sind maßgebend. Diese Rubrik dient in erster Linie dazu, das Verständnis bestimmter Bereiche des Steuerwesens, die die Steuerpflichtigen, d. h. in diesem Fall Gesellschaften, betreffen, zu erleichtern und nützliche Informationen bereitzustellen.
Haben Sie als ansässige oder nichtansässige Gesellschaft eine Frage zu:
- Der Meldung und den Stammdaten einer Gesellschaft?
- Der Ausstellung einer Bescheinigung?
- Der Nutzung eines Vorgangs / eines Vordrucks?
- Einem Kontoauszug?
- Dem Liquidationsverfahren?
- Einem allgemeinen Thema?
1. Meldung und Stammdaten einer Gesellschaft
1.1. Können Sie mir die Identifikationsnummer der Gesellschaft XY mitteilen?
Die Identifikationsnummer (matricule) einer Gesellschaft befindet sich auf allen von der Steuerverwaltung (ACD) versandten Dokumenten (z. B. Kontoauszüge, Festsetzung der Vorauszahlungen usw.).
Ist Ihre Gesellschaft noch nicht im Handels- und Firmenregister (RCS) eingetragen, verweisen wir Sie auf die Seite Eintragung des Unternehmens und Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS) – Guichet.lu – Luxembourg
1.2. Welche Möglichkeiten gibt es für die Übermittlung der Steuererklärung einer Personengesellschaft?
Personengesellschaften müssen ihre Steuererklärung zwingend per Post einreichen, und das eingereichte Formular muss mit einer Originalunterschrift versehen sein.
2. Ausstellung einer Bescheinigung
2.1. Wie kann ich eine Unverbindlichkeitsbescheinigung beantragen?
Ansässige Gesellschaft
Anträge auf Ausstellung einer Unverbindlichkeitsbescheinigung sind an die zuständige Steuerkasse zu richten oder können über das Kontaktformular gestellt werden.
Die E-Mail-Adressen der zuständigen Steuerkassen lauten wie folgt:
- reclux@co.etat.lu Steuerkasse Luxembourg
- recesch@co.etat.lu Steuerkasse Esch/Alzette
- recett@co.etat.lu Steuerkasse Ettelbruck
Nichtansässige Gesellschaft
Das Steuerbüro Gesellschaften 5 („Sociétés 5“) ist für die Ausstellung der Unverbindlichkeitsbescheinigungen für nichtansässige Gesellschaften, die nicht bei einem Steuerbüro registriert sind, zuständig.
Die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme lautet: soc5@co.etat.lu
Unverbindlichkeitsbescheinigungen für nichtansässige Gesellschaften können auch über das Kontaktformular beantragt werden.
2.2. Können Sie mir eine Ansässigkeitsbescheinigung für die Gesellschaft XY zukommen lassen?
Der Antrag auf Erhalt einer Ansässigkeitsbescheinigung muss entweder per Post oder über das Kontaktformular der Steuerverwaltung (ACD) beim zuständigen Steuerbüro für Gesellschaften gestellt werden.
Der an die ACD gerichtete Antrag muss Folgendes enthalten:
- die Bezeichnung, die Identifikationsnummer und die Adresse des Antragstellers
- die Gründe für die Beantragung der Bescheinigung (z. B. Dividende/Zinsen, Name und Adresse der ausschüttenden Gesellschaft usw.)
- die Stellen, die die Bescheinigung erhalten sollen
- das Gründungsdatum
- die Sprache, in der die Bescheinigung ausgestellt werden soll (wird die Sprache nicht angegeben, wird die Bescheinigung auf Französisch ausgestellt; auf Wunsch kann die Bescheinigung auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden)
Es wird darauf hingewiesen, dass das Steuerbüro Gesellschaften 3 („Sociétés 3“) keine Ansässigkeitsbescheinigung für Personengesellschaften mehr ausstellt.
Vor der Ausstellung einer Bescheinigung behält sich die ACD das Recht vor, zu prüfen, ob der antragstellende Steuerpflichtige die Zahlungen im Zusammenhang mit seinen Schulden in Sachen Steuern und Abgaben geleistet hat, und kann gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung der an sie gerichteten Informationen, Aussagen, Anträge, Erklärungen, Beschwerden oder Rechtsbehelfe zusätzliche Belege verlangen.
Alle Dokumente werden an den Sitz der Gesellschaft geschickt.
Das zuständige Büro finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service Imposition – Section des Sociétés - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
2.3. Was muss ich tun, um im Falle einer vereinfachten Liquidation eine Bescheinigung zu erhalten?
Eine Unverbindlichkeitsbescheinigung im Rahmen eines Antrages auf vereinfachte Liquidation kann per E-Mail an die folgende Adresse angefordert werden: certificat.liquidationsimplifiee@co.etat.lu
3. Nutzung eines Vorgangs / eines Vordrucks
3.1. Welcher Vordruck ist von Personengesellschaften zu verwenden?
Bei dem zu verwendenden Vordruck handelt es sich um den Vordruck 200 bzw. den Vordruck 300 im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Die besagten Vordrucke finden Sie unter folgendem Link: Compétences et Adresses - Collectivités – Formulaires - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
3.2. Kann eine Personengesellschaft den Vordruck 205 verwenden?
Der Vordruck 205 ist ausschließlich Personengesellschaften vorbehalten, die beim Steuerbüro 6 („Sociétés 6“) eingetragen sind.
3.3. Muss die Steuererklärung einer Personengesellschaft zwingend jedes Jahr abgegeben werden, auch wenn diese keine Tätigkeit mehr ausübt?
Die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung ist vom Gründungsjahr bis zu einschließlich dem Jahr, in dem die Liquidation der Gesellschaft durch Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister rechtskräftig wird, verpflichtend.
3.4. Ist die Abgabe einer Erklärung auch dann erforderlich, wenn keine Steuern zu erheben sind?
Gemäß Artikel 1 (2) der großherzoglichen Verordnung vom 18. Dezember 1998 zur Durchführung von Artikel 151 L.I.R. ist die die Einkünfte zahlende Gesellschaft nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung befreit, wenn keine Steuern zu erheben sind.
3.5. Wie kann ich eine Berichtigung der Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen einreichen?
Für die Einreichung einer berichtigenden Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen sind folgende Schritte zu befolgen:
- Einen neuen Vorgang starten: Loggen Sie sich in Ihrem Online-Bereich auf MyGuichet ein und starten Sie eine neue Anmeldung über den Steuerabzug auf Tantiemen (Déclaration de tantièmes).
- Wahl der Art der Anmeldung: Beim Ausfüllen des Formulars haben Sie die Möglichkeit, die Art der Anmeldung (initiale [Erstanmeldung], rectificative [Berichtigung] oder annulative [Aufhebung]) auszuwählen. Wählen Sie die Option „rectificative“ aus.
- Referenznummer der Erstanmeldung: Sie müssen die Referenznummer der Anmeldung angeben, die Sie berichtigen möchten. Dieser Nummer sieht im Allgemeinen wie folgt aus: 2024-YXXX-ZXXX.
- Die berichtigende Anmeldung ausfüllen:
- Alle Informationen angeben: Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Informationen in der berichtigenden Anmeldung angeben. Wenn Sie beispielsweise in der Erstanmeldung vergessen haben, einen zweiten Empfänger anzugeben, müssen Sie in der berichtigenden Anmeldung beide Empfänger angeben, auch den bereits in der Erstanmeldung genannten.
- Ersatz der Erstanmeldung: Bitte beachten Sie, dass die berichtigende Erklärung die Erstanmeldung vollständig ersetzt. Es werden nicht nur neue Informationen hinzugefügt, sondern alle zuvor bereitgestellten Daten ersetzt.
- Überprüfung und Einreichung: Überprüfen Sie alle Angaben vor Einreichung der berichtigenden Erklärung sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
4. Kontoauszug
4.1. Was muss ich tun, um einen Kontoauszug anzufordern?
Die Kontoauszüge werden vierteljährlich an den Sitz der Gesellschaft geschickt.
Jeder Antrag auf einen zusätzlichen Kontoauszug ist entweder per Post oder über das Kontaktformular auf der Website der Steuerverwaltung an die zuständige Steuerkasse zu richten.
Die zuständige Steuerkasse finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service de Recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
5. Liquidationsverfahren
5.1. Wie sieht das Verfahren zur Liquidation einer Personengesellschaft aus?
Eine Personengesellschaft gilt durch die entsprechende Veröffentlichung der Liquidation im Handels- und Firmenregister (RCS) als wirksam liquidiert.
Alle Unterlagen oder Urkunden können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: helpdesk@lbr.lu
5.2. Müssen jedes Jahr eine Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuererklärung abgegeben werden?
Gemäß Artikel 169 (1) L.I.R werden Organismen mit kollektivem Charakter, die aufgelöst wurden, unter Berücksichtigung des bei ihrer Liquidation erzielten Nettogewinns besteuert. Die Besteuerung erfolgt am Ende der Liquidation, wenn diese drei Jahre nicht überschreitet. Wenn die Liquidationsvorgänge einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, erfolgt die Besteuerung am Ende jedes Geschäftsjahres (Artikel 169 Absatz 2 L.I.R.).
Unabhängig von der Dauer der Liquidation unterliegt der Organismus mit kollektivem Charakter weiterhin der Verpflichtung, seine Einkünfte und sein Vermögen jährlich zu melden.
6. Allgemeines
6.1. Können Sie mir den genauen Betrag der fälligen Steuern nennen?
Für die Abrechnung, Einziehung und Erstattung der Gelder ist die Steuerkasse zuständig.
Die zuständige Steuerkasse finden Sie unter: Compétences et Adresses - Service de Recette - Profil de l'Administration - Administration des contributions directes - Luxembourg (public.lu)
6.2. Welche Formalitäten sind bei der Gründung einer Gesellschaft zu erledigen?
Informationen zu den Formalitäten im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft finden Sie auf der Seite Eintragung des Unternehmens und Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS) - Guichet.lu - Luxembourg