- Zusammenveranlagung durch die Gleichstellung des nichtansässigen Steuerpflichtigen an den ansässigen Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen von Artikel 157ter EStG oder Artikel 24, §4a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Belgien;
- Zusammenveranlagung durch die Gleichstellung des nichtansässigen Steuerpflichtigen an den ansässigen Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen von Artikel 157ter EStG oder Artikel 24, §4a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Belgien;
- Zusammenveranlagung gemäß Artikel 3 d) EStG., Veranlagung auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner die tatsächlich nicht dauernd getrennt leben, von denen einer ein ansässiger Steuerpflichtiger ist und der andere eine nichtansässige Person, unter der Bedingung, dass der ansässige Steuerpflichtige während des Steuerjahrs in Luxemburg mindestens 90% der Berufseinkünfte des Haushalts erzielt;
- Zusammenveranlagung der Partner gemäß Artikel 3bis und 157ter, Absatz 5 EStG;
- strikte Einzelveranlagung gemäß Artikel 3ter, Absatz 2 und 157ter, Absatz 1 EStG;
- Einzelveranlagung mit Umverteilung gemäß Artikel 3ter, Absatz 3 und 157ter, Absatz 1 EStG;
keinen Antrag stellen auf:
- Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163);
- Steuerermäßigung für Kinder in Form eines Steuernachlasses gemäß Artikel 122, Absatz 3 EStG;
- Bonifikation für Kinder gemäß Artikel 123bis, Absatz 1 EStG;
- Abschlag vom steuerpflichtigen Einkommen für außergewöhnliche Belastungen, die zwangsläufig entstanden sind und welche die steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt haben (Artikel 127 EStG) mit Ausnahme vom Pauschabschlag bei Körperbehinderung und Körpergebrechen (abgeändertes großherzogliches Reglement vom 7. März 1969) und vom Pauschabschlag bei Kosten für Hauspersonal, Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit, Kosten für Kinderbewahrung (abgeändertes großherzogliches Reglement vom 19. Dezember 2008);
- eine Steuergutschrift für Investitionen in Risikokapital (Artikel VI des Gesetzes vom 22. Dezember 1993);
außerdem:
- während des Steuerjahres nicht mehr als einmal verheiratet gewesen sind;
- während des Steuerjahres das Wohnsitzland nicht gewechselt haben;
- kein getrenntes Wohnsitzland zwischen zusammenveranlagten steuerpflichtigen Ehepartnern aufweisen;
und:
- alle Einkünfte der zusammenveranlagten Personen angeben;
- alle Beträge in EURO angeben.